Wichtige Begriffe rund um die Invalidenversicherung

Integrationsmassnahmen für Erwachsene

Die Integrationsmassnahmen dienen der Vorbereitung auf den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt oder zur Vorbereitung auf Massnahmen beruflicher Art. Sie sind auf invalide oder von Invalidität bedrohte Patienten, die bspw. eine niederschwellige Massnahme zum Aufbau und zur Stabilisierung ihrer Arbeitsfähigkeit und ihrer Persönlichkeit, zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess benötigen, ausgerichtet. 

Dazu gehören:

  • Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (Aufbautraining und Arbeitstraining)
  • Beschäftigungsmassnahmen (Arbeit zur Zeitüberbrückung)

Integrationsmassnahmen für Jugendliche

Die Integrationsmassnahmen für junge Patienten dienen zur Erreichung einer Präsenz- und Leistungsfähigkeit, die die Teilnahme an Massnahmen beruflicher Art der IV oder an geeigneten Angeboten der Berufsbildung (z.B. berufliche Grundbildung oder Brückenangebote) oder der Arbeitslosenversicherung (z.B. Motivationssemester SEMO) ermöglichen. 

Sie sind für junge Patienten nach Abschluss der obligatorischen Volksschule und bis zum Alter von 25 Jahren, die noch nicht erwerbstätig waren, vorgesehen.

Invalideneinkommen (Einkommen mit Invalidität)

Als Invalideneinkommen wird das Erwerbseinkommen bezeichnet, das eine gesundheitlich beeinträchtigte Person, nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen, durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch erzielen könnte. 

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens wird entweder das Einkommen verwendet, das die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens in zumutbarerer Weise tatsächlich noch erzielt, oder es wird ein hypothetisches Einkommen beigezogen, wenn die versicherte Person keiner ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgeht. 

Aus dem Verhältnis zwischen Invalideneinkommen und Valideneinkommen ergibt sich der Invaliditätsgrad, anhand dessen sich ein allfälliger Anspruch auf eine IV-Rente bemisst. 

Invalidenrente

Der Zweck einer Invalidenrente (IV-Rente) ist es, die langdauernden wirtschaftlichen Folgen der Invalidität (Einkommenseinbusse oder -ausfall) mit einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs auszugleichen. Eine Invalidenrente wird nur dann ausgerichtet, wenn die Eingliederungsmassnahmen nicht oder lediglich bedingt erfolgreich waren. Die Höhe der IV-Rente wird durch den Invaliditätsgrad bestimmt und seit Einführung des stufenlosen Rentensystems ab 1.1.2022 in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt:

Bei einem IV-Grad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile einer ganzen Rente:

  • 49 % Invaliditätsgrad entspricht einem prozentualen Anteil von 47.5 % einer ganzen Rente
  • 48 % Invaliditätsgrad : 45 % Rente
  • 47 % Invaliditätsgrad : 42.5 % Rente
  • 46 % Invaliditätsgrad: 40 % Rente
  • 45 % Invaliditätsgrad: 37.5 % Rente
  • 40 % Invaliditätsgrad: 25 % Rente
  • Bei einem Invaliditätsgrad von unter 40% besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente.

  • Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der Invaliditätsgrad dem gleichen prozentualen Anteil einer ganzen Rente

  • Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente.

Anspruch auf eine IV-Rente besteht, wenn Ihr Patient während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist und nach Ablauf des Jahres eine Erwerbsunfähigkeit von 40 % oder mehr besteht.

Im Rahmen von Besitzstandsregeln gibt es Renten, die noch nach dem früheren System mit den Viertelsrentenstufen (Invaliditätsgrad von mindestens 40%: Viertelsrente, von mindestens 50%: halbe Rente, von mindestens 60%: Dreiviertelsrente, von mindestens 70 %: ganze Rente) berechnet wurden und in dieser Form zunächst fortbestehen (Vgl. Stufenloses Rentensystem).

Rechenbeispiele für Rentenberechnungen im geltenden stufenlosen Rentensystem:
Valideneinkommen minus Invalideneinkommen = Erwerbseinbusse / Erwerbseinbusse in Prozent des Valideneinkommens = IV-Grad

Beispiel 1:  (fiktiver Fall: IV-Grad zwischen 40-50%)

Valideneinkommen:     CHF 38’400.-
Invalideneinkommen:  CHF 21'600.-
Erwerbseinbusse:       CHF 16'800.-
IV-Grad:                      43.75% → gerundet 44%
Höhe der Rente:       35% einer ganzen Rente

Beispiel 2:  (fiktiver Fall: IV-Grad grösser 50%)
Valideneinkommen:     CHF 72’900.-
Invalideneinkommen:  CHF 35’100.-
Erwerbseinbusse:       CHF 37’800.-
IV-Grad:                      51.85% → gerundet 52%
Höhe der Rente:       52% einer ganzen Rente


Beispiel 3:  (fiktiver Fall: IV-Grad grösser 70%)
Valideneinkommen:    CHF 52'000.-
Invalideneinkommen:  CHF 10'000.-
Erwerbseinbusse:       CHF 42’000.-
IV-Grad:                      80.77% → gerundet 81%
Höhe der Rente:       100% einer ganzen Rente
 

Merkblatt 4.04 - Invalidenrente der IV

Invalidenversicherung (IV)

Die Invalidenversicherung (IV) ist eine gesamtschweizerische, obligatorische Sozialversicherung. Sie hat zum Ziel, Versicherten, die invalid werden, die Existenzgrundlage zu sichern. Oberstes Ziel der Invalidenversicherung ist es, dafür zu sorgen, dass Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen soweit als möglich mit eigener Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielen können. Erst nach Ausschöpfung aller Eingliederungsmöglichkeiten wird ein Rentenanspruch geprüft.

Invalidität

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann Folge eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalles sein.

Für das Vorliegen einer Invalidität müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: ein Gesundheitsschaden, eine bleibende oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit bzw. Unfähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich (z. B. Haushalt) zu betätigen sowie ein Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und der Erwerbsunfähigkeit (Ausschluss sog. invaliditätsfremder Gründe wie z. B. psychosozialer Faktoren).

Invaliditätsgrad

Der Invaliditätsgrad ist ein wirtschaftlicher und kein medizinischer Begriff. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades wird das Einkommen vor der Invalidität (Valideneinkommen) zu jenem, das mit der Invalidität noch erzielt werden kann (Invalideneinkommen), ins Verhältnis gesetzt.  Die durch einen Gesundheitsschaden verursachte prozentuale Erwerbseinbusse errechnet sich somit aus der Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen (Erwerbsausfall aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung) in Prozent des Valideneinkommens

Die Höhe der IV-Rente wird durch den Invaliditätsgrad (prozentuale Erwerbseinbusse) bestimmt und seit Einführung des stufenlosen Rentensystems ab 1.1.2022 in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt: 

Bei einem IV-Grad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile einer ganzen Rente:

  • 49 % Invaliditätsgrad entspricht einem prozentualen Anteil von 47.5 % einer ganzen Rente
  • 48 % Invaliditätsgrad : 45 % Rente
  • 47 % Invaliditätsgrad : 42.5 % Rente
  • 46 % Invaliditätsgrad: 40 % Rente
  • 45 % Invaliditätsgrad: 37.5 % Rente
  • 40 % Invaliditätsgrad: 25 % Rente

Bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente.

Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der Invaliditätsgrad dem gleichen prozentualen Anteil einer ganzen Rente.

Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente.

Anspruch auf eine IV-Rente besteht, wenn Ihr Patient während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist und nach Ablauf des Jahres eine Erwerbsunfähigkeit von 40 % oder mehr besteht.

Im Rahmen von Besitzstandsregeln gibt es Renten, die noch nach dem früheren System mit den Viertelsrentenstufen (Invaliditätsgrad von mindestens 40%: Viertelsrente, von mindestens 50%: halbe Rente, von mindestens 60%: Dreiviertelsrente, von mindestens 70 %: ganze Rente) berechnet wurden und in dieser Form zunächst fortbestehen (Vgl: Stufenloses Rentensystem).

Ein Beispiel zur Illustration:
Eine Person, die nach einer Krankheit oder einem Unfall auf einen Rollstuhl angewiesen ist, kann trotzdem ihren früheren Beruf (administrative Tätigkeit) wieder ausüben und auch das bisherige Einkommen weiter erzielen. Sie erleidet keine Erwerbseinbusse und ist daher nicht erwerbsunfähig bzw. invalid. Bei einer anderen Person mit demselben Leiden, die zuvor als Pflegefachfrau tätig war, liegt der Fall anders. Sie kann unmöglich ihren bisherigen Beruf weiter ausüben. Hier wird berücksichtigt, welches Einkommen die Person vor dem Gesundheitsschaden erzielt hat (Valideneinkommen), und welches sie im Anschluss an Eingliederungsmassnahmen (z.B. eine Umschulung zur Sozialarbeiterin) wieder erzielen kann (Invalideneinkommen). Aufgrund dieses Einkommensvergleichs berechnet die IV den Invaliditätsgrad,.In Abhängigkeit  von der Höhe des Invaliditätsgrads besteht allenfalls ein Anrecht auf eine (anteilsmässige) IV-Rente.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel:
Eine versicherte Person würde ohne Invalidität 45’000 Franken verdienen können. Aufgrund ihrer Invalidität verdient sie aber nur 15’000 Franken. Der Invaliditätsgrad beträgt gerundet 67 %:  45’000 minus 15’000 = Erwerbseinbusse von 30'000; das sind 66,66% des Valideneinkommens von 45'000 Franken. Die versicherte Person hat somit Anspruch auf eine Rente in der Höhe von 67% einer ganzen Rente

IV-Stelle

Die IV-Stellen entstanden zu Beginn der 1990er Jahre mit der 3. IVG-Revision.

Die IV-Stellen bearbeiten die ihnen unterbreiteten Fälle: Sie führen die Früherfassung durch, bestimmen und überprüfen die Massnahmen der Frühintervention, prüfen die Anspruchsberechtigung, beschliessen und begleiten Eingliederungs- oder Wiedereingliederungsmassnahmen, bestimmen Invaliditäts- und Hilflosigkeitsgrad und erlassen Verfügungen über die zugesprochenen Leistungen. Es ist ebenfalls Aufgabe der IV-Stellen, die Öffentlichkeit über die Versicherungsbedingungen zu orientieren.

Die IV-Stellen sind öffentlich-rechtliche, kantonale Anstalten. Für ihre Errichtung sind die Kantone zuständig, weshalb sich die Organisation der IV-Stellen kantonal unterscheidet. Es gibt in jedem Kanton eine IV-Stelle, dazu eine IV-Stelle für die Versicherten im Ausland. Die IV-Stelle eines Kantons ist für die Versicherten zuständig, die in diesem Kanton wohnen.

Adressen der IV-Stellen