Leistungen der IV

Die Leistungen der IV lassen sich grob in zwei Hauptkategorien einteilen: Im Vordergrund stehen die Massnahmen zur Eingliederung, die es ermöglichen sollen, dass jemand trotz gesundheitlicher Einschränkungen wieder so weit als möglich erwerbstätig sein kann, oder als Nichterwerbstätiger seine üblichen Tätigkeiten verrichten kann. Die Geldleistungen dienen im Wesentlichen der Kompensation eines aus gesundheitlichen Gründen entfallenden Erwerbseinkommens, der Sicherung des Lebensunterhaltes während Eingliederungsmassnahmen oder der Kompensation eines gesundheitsbedingten besonderen Betreuungsaufwands.

Massnahmen zur Eingliederung:

  • Massnahmen der Frühintervention zielen darauf ab, dass jemand trotz gesundheitlicher Einschränkungen möglichst weitgehend arbeitsfähig bleibt, einen bestehenden Arbeitsplatz nicht verliert bzw. an einem neuen Arbeitsplatz erwerbstätig sein kann. Die wichtigsten Massnahmen der Frühintervention sind Arbeitsplatzanpassung, Ausbildungskurse, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, sozial-berufliche Rehabilitation, Beschäftigungsmassnahmen sowie Beratung und Begleitung.
  • Integrationsmassnahmen dienen der Vorbereitung auf die Durchführung von beruflichen Massnahmen, damit jemand diese erfolgversprechend absolvieren kann. Es handelt sich um niedrigschwellige Massnahmen, die in einer Institution oder in Betrieben des ersten Arbeitsmarktes stattfinden. Die wichtigsten Integrationsmassnahmen sind die sozial-berufliche Rehabilitation sowie Beschäftigungsmassnahmen.
  • Beratung und Begleitung vertieft die Beratungsleistungen, die die IV-Stelle im Rahmen der Fallführung bereits erbringt durch eine dauerhafte und kontinuierliche Beratung und Begleitung Ihres Patienten und seines Arbeitgebers.
  • Massnahmen beruflicher Art: Dazu gehören Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, PersonalverleihEinarbeitungszuschuss, Entschädigung für Beitragserhöhungen und Kapitalhilfe.
  • Medizinische (Eingliederungs-)Massnahmen dienen der Behandlung von Geburtsgebrechen und der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Auf diese besteht für die Behandlung des Geburtsgebrechen bis zum Alter von 20 Jahren Anspruch, medizinische Massnahmen zur Eingliederung können unter gewissen Voraussetzungen bis zum Alter von 25 Jahren von der IV vergütet werden. Danach ist die Krankenversicherung für die Übernahme von Kosten für medizinische Massnahmen zuständig.
  • Hilfsmittel, beispielsweise Hörgerät, Rollstuhl, Orthopädische Schuhe, automatischer Türöffner, Einrichtung zur Bedienung von Geräten.

 
Geldleistungen:

  • IV-Taggeld: Parallel zu Eingliederungsmassnahmen kann ein Taggeld zugesprochen werden. Dieses sichert als Ersatzeinkommen den Lebensunterhalt während der Dauer der Eingliederungsmassnahme.
  • Invalidenrente: Anspruch auf eine IV-Rente besteht nur, wenn die Erwerbsfähigkeit mit Eingliederungsmassnahmen nicht wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann. Das heisst, wenn eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, und somit ein entsprechender Einkommensausfall auf Dauer hingenommen werden muss.
  • Hilflosenentschädigung, wenn bei alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen usw.) dauernd die Hilfe Dritter benötigt wird oder es der persönlichen Überwachung bedarf oder volljährige Versicherte, die zu Hause leben und dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind.
  • Assistenzbeitrag zur Finanzierung der Betreuung zu Hause.

Die IV entscheidet nach Prüfung des Sachverhaltes, welcher Leistungsanspruch besteht. Sie gewährt in erster Linie Eingliederungsmassnahmen. Der Anspruch auf eine Rente wird in der Regel erst nach Abschluss der Eingliederungsbemühungen geprüft.