Eingliederung

Grundsatz der IV ist: Eingliederung vor Rente. Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen sollen befähigt werden, so weit als möglich ihre Existenz mit einer Erwerbstätigkeit im 1. Arbeitsmarkt selbst zu sichern. Der Anspruch auf eine Rente wird erst geprüft, wenn die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann.

Massnahmen zur Eingliederung:

  • Massnahmen der Frühintervention zielen darauf ab, dass jemand trotz gesundheitlicher Einschränkungen möglichst weitgehend arbeitsfähig bleibt, einen bestehenden Arbeitsplatz nicht verliert bzw. an einem neuen Arbeitsplatz erwerbstätig sein kann. Die wichtigsten Massnahmen der Frühintervention sind Arbeitsplatzanpassung, Ausbildungskurse, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, sozial-berufliche Rehabilitation, Beschäftigungsmassnahmen sowie Beratung und Begleitung.
  • Integrationsmassnahmen dienen der Vorbereitung auf die Durchführung von beruflichen Massnahmen, damit jemand diese erfolgversprechend absolvieren kann. Es handelt sich um niedrigschwellige Massnahmen, die in einer Institution oder in Betrieben des ersten Arbeitsmarktes stattfinden. Die wichtigsten Integrationsmassnahmen sind die sozial-berufliche Rehabilitation sowie Beschäftigungsmassnahmen.
  • Beratung und Begleitung vertieft die Beratungsleistungen, die die IV-Stelle im Rahmen der Fallführung bereits erbringt durch eine dauerhafte und kontinuierliche Beratung und Begleitung Ihres Patienten und seines Arbeitgebers.
  • Massnahmen beruflicher Art: Dazu gehören Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, PersonalverleihEinarbeitungszuschuss, Entschädigung für Beitragserhöhungen und Kapitalhilfe.
  • Medizinische (Eingliederungs-)Massnahmen dienen der Behandlung von Geburtsgebrechen und der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Auf diese besteht für die Behandlung des Geburtsgebrechen bis zum Alter von 20 Jahren Anspruch, medizinische Massnahmen zur Eingliederung können unter gewissen Voraussetzungen bis zum Alter von 25 Jahren von der IV vergütet werden. Danach ist die Krankenversicherung für die Übernahme von Kosten für medizinische Massnahmen zuständig.
  • Hilfsmittel, beispielsweise Hörgerät, Rollstuhl, Orthopädische Schuhe, automatischer Türöffner, Einrichtung zur Bedienung von Geräten.