Leistungen der IV

Die Leistungen der IV lassen sich grob in zwei Hauptkategorien einteilen: Im Vordergrund stehen die Massnahmen zur Eingliederung, die es ermöglichen sollen, dass jemand trotz gesundheitlicher Einschränkungen wieder so weit als möglich erwerbstätig sein kann, oder als Nichterwerbstätiger seine üblichen Tätigkeiten verrichten kann. Die Geldleistungen dienen im Wesentlichen der Kompensation eines aus gesundheitlichen Gründen entfallenden Erwerbseinkommens, der Sicherung des Lebensunterhaltes während Eingliederungsmassnahmen oder der Kompensation eines gesundheitsbedingten besonderen Betreuungsaufwands.

Massnahmen zur Eingliederung:

  • Massnahmen der Frühintervention zielen darauf ab, dass jemand trotz gesundheitlicher Einschränkungen möglichst weitgehend arbeitsfähig bleibt, einen bestehenden Arbeitsplatz nicht verliert bzw. an einem neuen Arbeitsplatz erwerbstätig sein kann. Die wichtigsten Massnahmen der Frühintervention sind Arbeitsplatzanpassung, Ausbildungskurse, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, sozial-berufliche Rehabilitation, Beschäftigungsmassnahmen sowie Beratung und Begleitung.
  • Integrationsmassnahmen dienen der Vorbereitung auf die Durchführung von beruflichen Massnahmen, damit jemand diese erfolgversprechend absolvieren kann. Es handelt sich um niedrigschwellige Massnahmen, die in einer Institution oder in Betrieben des ersten Arbeitsmarktes stattfinden. Die wichtigsten Integrationsmassnahmen sind die sozial-berufliche Rehabilitation sowie Beschäftigungsmassnahmen.
  • Beratung und Begleitung vertieft die Beratungsleistungen, die die IV-Stelle im Rahmen der Fallführung bereits erbringt durch eine dauerhafte und kontinuierliche Beratung und Begleitung Ihres Patienten und seines Arbeitgebers.
  • Massnahmen beruflicher Art: Dazu gehören Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, PersonalverleihEinarbeitungszuschuss, Entschädigung für Beitragserhöhungen und Kapitalhilfe.
  • Medizinische (Eingliederungs-)Massnahmen dienen der Behandlung von Geburtsgebrechen und der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Auf diese besteht für die Behandlung des Geburtsgebrechen bis zum Alter von 20 Jahren Anspruch, medizinische Massnahmen zur Eingliederung können unter gewissen Voraussetzungen bis zum Alter von 25 Jahren von der IV vergütet werden. Danach ist die Krankenversicherung für die Übernahme von Kosten für medizinische Massnahmen zuständig.
  • Hilfsmittel, beispielsweise Hörgerät, Rollstuhl, Orthopädische Schuhe, automatischer Türöffner, Einrichtung zur Bedienung von Geräten.

 
Geldleistungen:

  • IV-Taggeld: Parallel zu Eingliederungsmassnahmen kann ein Taggeld zugesprochen werden. Dieses sichert als Ersatzeinkommen den Lebensunterhalt während der Dauer der Eingliederungsmassnahme.
  • Invalidenrente: Anspruch auf eine IV-Rente besteht nur, wenn die Erwerbsfähigkeit mit Eingliederungsmassnahmen nicht wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann. Das heisst, wenn eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, und somit ein entsprechender Einkommensausfall auf Dauer hingenommen werden muss.
  • Hilflosenentschädigung, wenn bei alltäglichen Verrichtungen, wie zum Beispiel Ankleiden oder Essen, Hilfe von Dritten benötigt wird.
  • Assistenzbeitrag zur Finanzierung der Betreuung zu Hause.

Die IV entscheidet nach Prüfung des Sachverhaltes, welcher Leistungsanspruch besteht. Sie gewährt in erster Linie Eingliederungsmassnahmen. Der Anspruch auf eine Rente wird in der Regel erst nach Abschluss der Eingliederungsbemühungen geprüft.

 

Mein Patient erhält von der IV eine Massnahme oder eine Leistung. Was bedeutet diese Massnahme und was ist meine Rolle?

Mit dem Assistenzbeitrag soll erreicht werden, dass Menschen trotz ihrer Behinderung selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu Hause leben können. Anspruch auf den Assistenzbeitrag haben Personen, die bereits eine Hilflosenentschädigung beziehen, die auf regelmässige Hilfe angewiesen sind und zu Hause leben möchten. Der Assistenzbeitrag wird an diese Personen selbst ausbezahlt. Damit können sie eine oder mehrere Assistenzpersonen anstellen, die sie ihren individuellen Bedürfnissen entsprechend unterstützen. Die Bezüger eines Assistenzbeitrags werden also zu Arbeitgebern. Die Betreuungspersonen dürfen allerdings keine direkten Familienangehörigen sein. Art und Umfang der Betreuungsleistungen, die mit dem Assistenzbeitrag eingekauft werden können, sind detailliert definiert.

Im Rahmen der Abklärung, ob jemand Anspruch auf einen Assistenzbeitrag hat, meldet sich möglicherweise die IV-Stelle bei Ihnen als behandelndem Arzt, um eine Bestätigung von Ihnen zu erhalten, dass das Krankheitsbild mit den Angaben des Patienten zu seiner Beeinträchtigung übereinstimmen.

Weiter besteht Ihre Rolle als behandelnder Arzt insbesondere darin, der IV allenfalls zu bestätigen, dass:

  • bei Ihrem Patienten eine akute Phase vorliegt oder vorlag (inkl. Dauer der akuten Phase und Zusatzhilfe, die in dieser Phase gebraucht wird oder wurde)
  • für Ihren Patienten eine gesundheitsbedingte Hilfe während der Nacht zwingend notwendig ist, ohne diese Hilfe (während längerer Zeit) wäre eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ein akut lebensbedrohender Zustand bei Ihrem Patienten zu erwarten.

Ihr Arztzeugnis muss daher insbesondere die Frage beantworten, welche gesundheitlichen Folgeschäden eintreten können, wenn eine bestimmte, vom Patienten beanspruchte Betreuung nicht gewährt würde. Für Sie als Arzt besteht ein Formular zur Beurteilung der akuten Phase.

Integrationsmassnahmen für erwachsene Patienten dienen der Vorbereitung auf den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt oder zur Vorbereitung auf Massnahmen beruflicher Art. Sie sind auf invalide oder von Invalidität bedrohte Patienten ausgerichtet, die eine niederschwellige Massnahme zum Aufbau oder zur Stabilisierung ihrer Arbeitsfähigkeit und ihrer Persönlichkeit, zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess etc. benötigen. Als Voraussetzung sollte Ihr Patient mindestens acht Stunden pro Woche am Arbeitsplatz oder an einem anderen Einsatzort präsent sein können. Es ist sehr wertvoll, wenn Sie als behandelnder Arzt Ihren Patienten ermutigen, sich an Integrationsmassnahmen zu beteiligen und ihn motivierend begleiten. 

Folgende Massnahmen sind möglich:

Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation bezwecken die Gewöhnung an den Arbeitsprozess, die Förderung der Arbeitsmotivation, die Stabilisierung der Persönlichkeit, das Einüben sozialer Grundfähigkeiten und den Aufbau der Arbeitsfähigkeit (Aufbautraining und Arbeitstraining).

Beschäftigungsmassnahmen dienen dem Erhalt der Tagesstruktur und der Arbeitsfähigkeit für die Zeit bis zum Beginn von beruflichen Eingliederungsmassnahmen oder dem Antritt einer neuen Stelle im ersten Arbeitsmarkt.

Die Integrationsmassnahmen können beim bisherigen Arbeitgeber, an einem Einsatzplatz im 1. Arbeitsmarkt oder in einer Institution durchgeführt werden. Der Arbeitgeber kann für den zusätzlichen Betreuungsaufwand von der IV-Stelle einen finanziellen Beitrag erhalten. Die Begleitung des Patienten wird von der zuständigen Person der IV-Stelle koordiniert.

Die Integrationsmassnahmen für junge Patienten sind niederschwellige Massnahmen und zielen darauf ab, eine Präsenz- und Leistungsfähigkeit zu erreichen, die die Teilnahme an Massnahmen beruflicher Art der IV oder an geeigneten Angeboten der Berufsbildung (z.B. berufliche Grundbildung oder Brückenangebote) oder der Arbeitslosenversicherung (z.B. Motivationssemester SEMO) ermöglichen.

Sie sind für junge Patienten vorgesehen, die invalid oder von Invalidität bedroht sind, die noch nicht erwerbstätig waren, die obligatorische Volksschule abgeschlossen und das Alter von 25 Jahren noch nicht errreicht haben.

Die IV unterscheidet zwischen medizinischen Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG) und medizinischen Massnahmen zur Eingliederung (Art. 12 IVG).  Alle von der IV anerkannten Geburtsgebrechen sind hier aufgelistet. 

Für Minderjährige mit einem von der IV anerkannten Geburtsgebrechen vergütet die IV die Kosten für die medizinische Behandlung. Bei allen anderen Gebrechen vergütet die IV nur dann medizinische (Eingliederungs-)Massnahmen, wenn diese der beruflichen Eingliederung dienen. Die IV übernimmt die Kosten zur Behandlung von Geburtsgebrechen bis zum Alter von 20 Jahren. Danach werden die Kosten von der Krankenversicherung übernommen. Medizinische Massnahmen zur Eingliederung können unter gewissen Voraussetzungen bis zum Alter von 25 Jahren von der IV vergütet werden. 

Folgende Leistungen zählen zu den medizinischen (Eingliederungs-)Massnahmen:

  • Ärztliche und spezialärztliche Behandlungen und Verlaufsuntersuchungen;
  • Ärztliche Psychotherapien;
  • Nicht-ärztliche Psychotherapien;
  • Ergotherapien;
  • Physiotherapien;
  • Medikamente der Spezialitäten- (SL) der Geburtsgebrechen-Medikamentenliste (GGML) und der Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste (GG-SL) des Bundesamtes für Gesundheit BAG. Hier finden Sie die SL, die GGML und die GG-SL.
  • Diätmittel, die auf der Liste der notifizierten diätetischen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (FSMP) des BAG aufgeführt sind; dies gilt für die angeborenen Stoffwechselkrankheiten, die im Anhang 2 des Kreisschreibens über medizinische Eingliederungsmassnahmen (KSME) aufgeführt sind. 
  • Medizinische Behandlungsgeräte.

Nur die Eltern oder andere Rechtsvertreter können Kinder oder Minderjährige zum Bezug von medizinischen Massnahmen anmelden. Die IV klärt in der Folge den medizinischen Sachverhalt ab und fordert Sie als behandelnden Arzt auf, einen entsprechenden Arztbericht zu verfassen. Dafür erhalten Sie ein entsprechendes Formular.

Massnahmen der Frühintervention werden rasch und unkompliziert zugesprochen. Sie haben zum Ziel, dass Ihr Patient nach Möglichkeit seinen bisherigen Arbeitsplatz nicht verliert und dass seine Arbeitsfähigkeit erhalten bleibt. Oder es wird angestrebt, dass er an einem anderen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes weiterarbeiten kann. Rasches Handeln soll den Erhalt seiner Arbeitsfähigkeit unterstützen und damit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorbeugen und verhindern, dass Ihr Patient aus dem Arbeitsprozess ausscheidet.

Für Jugendliche und junge Erwachsene, die noch nicht erwerbstätig waren, ist das Ziel, frühzeitig auf dem Weg in eine berufliche Ausbildung oder in eine erste Anstellung im ersten Arbeitsmarkt unterstützt zu werden.

Sie als behandelnder Arzt sind in dieser Phase ein wichtiger Partner der IV. Da Sie Ihren Patienten gut kennen, können Sie über seine gesundheitlichen Einschränkungen und Ressourcen Auskunft geben. Sie können auch Empfehlungen zum weiteren Vorgehen in der Frühinterventionsphase abgeben.

Als Massnahmen der Frühintervention kommen insbesondere in Frage:

  • Während der obligatorischen Schulzeit, für Jugendliche, junge Erwachsene und Erwachsene: Berufsberatung und Suche nach einem Ausbildungsplatz

  • Nach der obligatorischen Schulzeit, für Jugendliche, junge Erwachsene und Erwachsene: Anpassungen des Arbeitsplatzes, Ausbildungskurse, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, sozialberufliche Rehabilitation, Beschäftigungsmassnahmen oder Beratung und Begleitung

Während Massnahmen der Frühintervention besteht kein Anspruch auf ein IV-Taggeld. Parallel zur Frühintervention prüft die IV, ob generell Anspruch auf weitere Leistungen besteht, ob weitere Eingliederungsmassnahmen im Anschluss an die Frühintervention erfolgversprechend sind oder ob allenfalls der Anspruch auf eine Rente abzuklären ist.

Zu den beruflichen Massnahmen zählen: Beratung und Begleitung, Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, Personalverleih, Einarbeitungszuschuss, Entschädigung für Beitragserhöhungen, Kapitalhilfe. Die berufliche Eingliederung ist das prioritäre Ziel der IV-Stellen. Berufliche Massnahmen sollen die Erwerbsfähigkeit Ihres Patienten wieder herstellen, erhalten oder verbessern. Während einer beruflichen Massnahme kann Ihr Patient Taggeld von der IV erhalten. Der Anspruch auf eine Rente wird erst geprüft, wenn alle erfolgsversprechenden Möglichkeiten zur Wiedereingliederung ausgeschöpft wurden.

Ihre Angaben im Arztbericht bilden die Grundlage und liefern wichtige Informationen für die Eingliederungsplanung. Für die IV-Stelle sind Ihre Angaben zu den Belastungen, die Ihrem Patienten noch zumutbar sind und zu den Tätigkeiten, die er noch ausüben darf, sehr zentral. Bei Bedarf ergänzt die IV-Stelle Ihre Angaben mit weiteren Abklärungen. 

Die Massnahmen im Überblick:

Die Beratung und Begleitung vertieft die Beratungsleistungen, die die IV-Stelle im Rahmen der Fallführung bereits erbringt. Die versicherte Person und ihr Arbeitgeber haben Anspruch auf diese dauerhafte und kontinuierliche Leistung der IV.

Die Berufsberatung unterstützt ihren Patienten dabei, eine Ausbildung oder eine Berufstätigkeit zu finden, die seinem Alter, seinen Fähigkeiten und Neigungen entspricht und realisierbar ist. Sie richtet sich an Jugendliche, die von Invalidität bedroht oder invalid sind, und an Erwachsene, die sich aus gesundheitlichen Gründen beruflich neu orientieren müssen. Die Berufsberatung beinhaltet Beratungsgespräche, Analysen, diagnostische Tests und eine vertiefte Klärung möglicher Berufsrichtungen.

Bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung übernimmt die IV die behinderungsbedingten Mehrkosten, die aufgrund der Invalidität Ihres Patienten entstehen. Die Ausbildung kann z.B. eine Berufslehre, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule, die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte sein. Die behinderungsbedingten Mehrkosten sind jene Kosten, die Ihr Patient beim Absolvieren der Ausbildung nicht tragen müsste, wenn er nicht invalid wäre.

Ein Anspruch auf Umschulung mit Unterstützung der IV besteht, wenn Ihr Patient wegen drohender oder eingetretener Invalidität den erlernten Beruf bzw. die bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann. Ihm soll damit  gezielt eine neue Erwerbsmöglichkeit verschafft werden.

Die IV übernimmt auch die Kosten für die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf, wenn eine Person aus gesundheitlichen Gründen eine gewisse Zeit nicht berufstätig war und sich währenddessen das Berufsumfeld gewandelt hat. 

Im Rahmen der Arbeitsvermittlung wird Ihr Patient aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung bei der Aufrechterhaltung seiner Stelle, bei der Suche einer Anstellung oder bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt unterstützt. Zu den entsprechenden Massnahmen gehören die Anpassung des Arbeitsplatzes, der Wechsel der Tätigkeit innerhalb des Betriebs oder das Job-Coaching. Dazu holt die IV beim Arbeitgeber Informationen über die Ressourcen und Einschränkungen Ihres Patienten in Bezug auf ein bestimmtes Job-Profil ein.

Mit einem Arbeitsversuch können Ihre Patienten an ein Unternehmen vermittelt werden, damit sie sich im 1. Arbeitsmarkt erproben können. Der Arbeitgeber geht dabei kein Risiko ein, da vorerst kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Er kann einen potenziellen künftigen Angestellten in der Praxis bis zu einem halben Jahr lang testen. Das gegenseitige Kennenlernen kann die Eingliederungschancen erhöhen.

Mit dem Personalverleih erhält Ihr Patient die Möglichkeit, eine bezahlte Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszuüben und zusätzliche Berufserfahrung zu erlangen, während der Arbeitgeber sie im Hinblick auf eine mögliche Anstellung testen kann. Ihr Patient wird von einem Personalverleiher angestellt und arbeitet verleihweise bei einem Arbeitgeber im ersten Arbeitsmarkt. Im Idealfall stellt der Arbeitgeber Ihren Patienten anschliessend fest an.

Die IV kann Kapitalhilfen gewähren, wenn eine behinderte Person in einer selbständigen Tätigkeit eine wesentlich höhere Arbeitsfähigkeit erreicht, als in einem Angestelltenverhältnis, oder wenn betriebliche Umstellungen aufgrund der Invalidität nötig werden.

Die IV verfügt auch über Instrumente, die Anreize für Arbeitgeber setzen, damit sie behinderte Personen beschäftigen. Der Einarbeitungszuschuss ist eine Entschädigung für besonderen Aufwand bei der Einarbeitung Ihres Patienten.

Ihr Patient hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (HE) der IV, wenn er bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Essen, Körperpflege usw. dauernd auf die Hilfe anderer Personen angewiesen ist, oder wenn er dauernde Pflege oder persönliche Überwachung braucht.

Weitere Informationen zur Hilflosenentschädigung finden Sie hier.

Im Rahmen der Abklärung, ob jemand Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat, meldet sich möglicherweise die IV-Stelle bei Ihnen als behandelndem Arzt, um über die Beeinträchtigung Ihres Patienten die fachliche Auskunft zu erhalten.

Hilfsmittel sollen das Fehlen einzelner Körperteile oder deren Funktion ersetzen respektive verbessern. Sie ermöglichen es einer Person so gut als möglich, sich fortzubewegen, den Kontakt mit der Umwelt zu pflegen und sich im Alltag alleine um sich selbst zu kümmern. Die IV kennt ca. 50 verschiedene Hilfsmittel für Sinnes- und Körperbehinderte, die im Einzelnen hier aufgeführt sind. Je nach Hilfsmittel  wird dieses durch ein IV-Depot oder eine spezialisierte Stelle direkt abgegeben, oder die IV vergütet den Kaufpreis. Auf einige Hilfsmittel besteht nur ein Anspruch, soweit diese notwendig sind für: Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Tätigkeit im Aufgabenbereich bei Nichterwerbstätigen, Schulung oder Ausbildung.

Ihre Rolle als behandelnder Arzt ist es, gegenüber der IV die Notwendigkeit eines Hilfsmittels medizinisch zu begründen und die Hilfsmittelkategorie zu bezeichnen. Welches Modell Ihr Patient im Einzelfall benötigt, klärt eine Fachperson der IV ab.  Die versicherte Person hat grundsätzlich die freie Wahl des Leistungserbringers. Angaben von Abgabestellen auf Rezepten sind daher nicht zulässig. Für einige Hilfsmittel bestehen weitergehende Bedingungen bezüglich der ärztlichen Beurteilung.

Den Anspruch auf ein Hilfsmittel muss die versicherte Person mit einem Formular anmelden: Nach der Anmeldung verlangt die IV-Stelle bei Ihnen als behandelndem Arzt einen Arztbericht für Hilfsmittel. Sie können diesen Arztbericht auch schon vorher verfassen, damit Ihr Patient ihn seiner Anmeldung beilegen kann. Eine Liste der Hilfsmittel finden Sie hier.

Die IV gewährt in erster Linie Eingliederungsmassnahmen, weil die Eingliederung ins Erwerbsleben oberstes Ziel der Invalidenversicherung ist. Ihr Patient muss alle Massnahmen aktiv unterstützen, die an seinen Gesundheitszustand angepasst sind und seiner Eingliederung ins Erwerbsleben dienen. Die kantonale IV-Stelle prüft seinen Anspruch auf eine Rente erst, wenn sein Potential zur Eingliederung vollständig ausgeschöpft ist. Das heisst, wenn keine Aussicht mehr darauf besteht, seine Erwerbsfähigkeit mit Eingliederungsmassnahmen noch weiter zu erhöhen. Wichtig: Nicht die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf ist ausschlaggebend für eine Rentenprüfung, sondern die andauernde Erwerbsunfähigkeit in einer zumutbaren beruflichen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - nach Ausschöpfung aller erfolgsversprechenden Eingliederungsmassnahmen.

Die von Ihnen als behandelndem Arzt gemachten Angaben im Arztbericht sind eine wichtige, jedoch nicht allein entscheidende Grundlage für die Rentenprüfung. Bei Bedarf werden sie mit weiteren Abklärungen durch die IV-Stelle ergänzt. In der Regel werden bei allen behandelnden Ärzten Berichte eingeholt.

Ein Rentenanspruch entsteht frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist und weiterhin in mindestens gleichem Masse erwerbsunfähig bleibt. Die Rente wird frühestens sechs Monate nach der Anmeldung ausgerichtet.

Informationen über die Rentenhöhe und die Bemessung des Invaliditätsgrades finden Sie hier.

Der Rentenentscheid wird von der IV-Stelle regelmässig in Rentenrevisionen überprüft. Insbesondere dann, wenn sich bei einer Person die Situation voraussichtlich in absehbarer Zeit verändern könnte bzw. sie über Eingliederungspotential verfügen wird. Gegenstand der Prüfung ist, ob immer noch Anspruch auf die Rente, respektive auf die gleiche Rentenhöhe besteht. Für diese Abklärung benötigt die IV-Stelle in aller Regel Auskünfte von Ihnen als behandelndem Arzt. Die IV-Stelle wird die benötigten Informationen bei Ihnen einholen.