Wichtige Begriffe rund um die Invalidenversicherung

Abklärung

Nach Eingang der Anmeldung prüft die IV-Stelle, ob die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Leistungen der IV erfüllt sind. Die IV-Stelle holt alle Auskünfte ein, die für die Abklärung des Gesundheitszustandes, der Erwerbs- und Ausbildungssituation oder der Tätigkeit im nicht entlöhnten Aufgabenbereich notwendig sind. Ein interdisziplinäres Team aus Fachpersonen der beruflichen Eingliederung, der Arbeitsvermittlung, der Abklärungsstellen, der Sachbearbeitung sowie Ärztinnen und Ärzten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) usw. wirkt bei der Abklärung und der Entscheidfindung mit. Die IV-Stelle arbeitet mit den anderen betroffenen Sozial- und Privatversicherungen zusammen.

Akteneinsicht

Ihr Patient hat das Recht, bei der IV-Stelle Einsicht in seine Akten zu erhalten. Er kann bei der IV-Stelle seine Akten verlangen, die ihm zur Verfügung gestellt werden müssen. Sie als behandelnder Arzt haben kein solches Recht. Sie können sich die IV-Akten Ihres Patienten von diesem aushändigen lassen, falls er damit einverstanden ist. Oder Sie können sich vom Patienten eine Vollmacht ausstellen lassen, damit Sie die Akten in seiner Vertretung bei der IV-Stelle verlangen können.

Enthalten die Akten Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für Ihren Patienten gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann die IV-Stelle vom Patienten verlangen, dass dieser einen Arzt bezeichnet, der ihm diese Gesundheitsdaten bekannt gibt.

Akzessorische Leistung

Taggelder sowie die Entschädigung für Betreuungskosten und Reisekosten bilden akzessorische Leistungen zu Eingliederungsmassnahmen. D.h. sie sind eine ergänzende Leistung zu den Eingliederungsmassnahmen. Der Anspruch wird je nach Leistungsart und individueller Ausgangslage ihres Patienten geprüft und kann deshalb unterschiedlich sein.

Merkblatt 4.05 – Vergütung der Reisekosten in der IV
Merkblatt 4.02 – Taggelder der IV

Anmeldung / IV-Anmeldung

Zum Bezug von Leistungen der IV müssen Ihre Patienten bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons eine Anmeldung einreichen. Für im Ausland wohnhafte Personen ist die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig.

Im Gegensatz zur Meldung zur Früherfassung kann die IV-Anmeldung nur durch Ihren Patienten selbst oder dessen gesetzliche Vertretung oder Behörden oder Dritte, die Ihren Patienten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen, erfolgen. Ihr Patient muss die Anmeldung zum Bezug von Leistungen eigenhändig unterzeichnen.

Arbeitsmarkt ausgeglichener

Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, der von einem Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeit ausgeht. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt dient der Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen der Arbeitslosenversicherung und der IV. Er beinhaltet nicht reale, sondern hypothetische Arbeitsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst. Er umfasst auch Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen gesundheitlich beeinträchtigte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten der Arbeitgebenden rechnen können.

Der Begriff wird in Art. 7 ATSG verwendet und beschreibt die Annahme, dass motivierte arbeitsfähige Personen im Arbeitsmarkt eine ihren Fähigkeiten entsprechende Anstellung finden können.

Arbeitsmarkt erster und zweiter

Als 1. Arbeitsmarkt wird der reguläre Arbeitsmarkt bezeichnet. Auf diesem Arbeitsmarkt bestehen die Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse der freien Wirtschaft. Im Gegensatz dazu versteht man unter dem 2. Arbeitsmarkt jenen, der geschützte Arbeitsplätze bietet.

Arbeitsunfähigkeit / Arbeitsfähigkeit

Eine Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor, wenn ein Patient aufgrund gesundheitlicher Probleme in seinem aktuellen bzw. zuletzt ausgeübten Beruf oder Aufgabenbereich nicht mehr oder nur noch teilweise tätig sein kann.

Die noch bestehende Arbeitsfähigkeit (allenfalls in einer anderen beruflichen Tätigkeit; sogenannte Verweistätigkeit) ist anhand von Rahmenbedingungen (z.B. maximale Gewichtsbelastung, Vermeiden von Nachtarbeit, nicht stehen / sitzen, vermehrter Pausenbedarf etc.) zu definieren.

„Arbeitsunfähigkeit“ und „Erwerbsunfähigkeit“ sind nicht dasselbe.

Ein Beispiel:
Ein Maurer kann wegen Rückenproblemen seine bisherige Arbeit nicht mehr ausüben. Somit ist er zu 100 % arbeitsunfähig als Maurer. Es ist aus medizinischer Sicht aber möglich, dass er in einer anderen, körperlich weniger belastenden, beruflichen Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Erzielt er in einer neuen Tätigkeit dasselbe Einkommen wie als Maurer, ist er zwar in seinem Beruf als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig, aber nicht erwerbsunfähig. Es resultiert keine Invalidität.

Arbeitsvermittlung

Die IV-Stelle unterstützt aktiv Jugendliche und Erwachsene, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung Hilfe bei der Suche nach einer neuen Anstellung oder Ausbildung, oder bei der Aufrechterhaltung einer bestehenden Anstellung oder Ausbildung benötigen. Sie verfügt über ein dichtes Beziehungsnetz zu regionalen Arbeitgebenden und kann Ihre Patienten kompetent bei der Stellensuche unterstützen. Bei Bedarf wird Ihr Patient bei der Einführung am Arbeitsplatz durch eine Fachperson der IV-Stelle begleitet.

Arbeitsversuch

Mit einem Arbeitsversuch können Patienten, die über die entsprechenden Fähigkeiten verfügen, in einem Unternehmen im ersten Arbeitsmarkt über eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Erwerbstätigkeit erproben. Finanziell sind sie dabei durch ein Taggeld oder eine Rente der Invalidenversicherung abgesichert. Der Arbeitgeber kann somit seinerseits einen potenziellen künftigen Angestellten in der Praxis testen. Dabei geht er kein Risiko ein, da vorerst kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird und kein Lohn zu entrichten ist.

Die Eingliederungschancen Ihrer Patienten, die einen Arbeitsversuch absolvieren, können sich durch dieses gegenseitige Kennenlernen deutlich erhöhen.

Arztbericht

Ein Arztbericht richtet sich an die IV-Stelle und enthält detaillierte Informationen zum Gesundheitszustand Ihres Patienten, den gestellten Diagnosen und den Behandlungsoptionen. Zudem enthält er eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen. Für den Arztbericht gibt es verschiedene Formulare, welche die Fragestellungen vorgeben. In einem laufenden Fall mit bereits vorliegenden Vorinformationen und Berichten kann die IV-Stelle aber auch formlos einen Arztbericht anhand individueller, fallspezifischer Fragestellungen anfordern.

Arztzeugnis

Mit einem Arztzeugnis attestieren Ärzte dem Arbeitgeber des Patienten Umfang und Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit. Für Arbeitgeber ist es wichtig, dass der Arzt ein Arztzeugnis befristet ausstellt. Der Arzt muss im Arztzeugnis also angeben, zu wieviel Prozent der Patient arbeitsunfähig ist und bis wann das Attest gilt.

Siehe auch «Ressourcenorientiertes Eingliederungsprofil REP»

Assistenzbeitrag

Der Assistenzbeitrag richtet sich an Patienten mit einer Hilflosenentschädigung und hat zum Ziel, ihre Selbstbestimmung und Eigenverantwortung  zu fördern. Bezüger einer Hilflosenentschädigung sind bei den alltäglichen Verrichtungen (an- und auskleiden, aufstehen, sitzen, essen etc.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen. Möchten sie zu Hause leben, können sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Assistenzbeitrag beziehen. Dieser ermöglicht es, eine Person anzustellen, die die erforderlichen Hilfeleistungen erbringt.

Merkblatt 4.14 - Assistenzbeitrag der IV

Ausgleichskassen

Die Ausgleichskassen sind Teil des Schweizer Sozialversicherungssystems. Sie sichern als öffentliche Organisationen der gesamten Schweizer Bevölkerung den Zugang zu den Grundleistungen der sozialen Sicherheit. Es wird unterschieden zwischen kantonalen Ausgleichskassen, Verbandsausgleichskassen und Ausgleichskassen des Bundes.

Die Ausgleichskassen haben im IV-Bereich insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Mitwirkung bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
  • die Berechnung der Renten, Taggelder und Entschädigungen für Betreuungskosten;
  • die Auszahlung der Renten, Taggelder, Entschädigungen für Betreuungskosten sowie, für Volljährige, die Auszahlung der Hilflosenentschädigungen.

Auskunftspflicht

Die in der IV-Anmeldung erwähnten Personen und Stellen (z.B. Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte) müssen auf Anfrage der IV-Stelle alle Auskünfte erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind.

Auch die in der Anmeldung nicht namentlich erwähnten Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte dienen, Apothekerinnen und Apotheker, Spitäler und andere Einrichtungen, Heilbäder, Versicherer und amtliche Stellen sind verpflichtet, alle notwendigen Auskünfte gegenüber der IV zu erteilen. Die versicherte Person ist über den Kontakt zu informieren.

Beratung und Begleitung

Die dauerhafte und kontinuierliche Beratung und Begleitung Ihrer Patienten und deren Arbeitgeber vertieft die Beratungsleistungen, die die IV-Stelle im Rahmen der Fallführung bereits erbringt. Sie ermöglicht einen verbindlichen Kontakt der IV-Stelle mit Ihren Patienten vor, während und zwischen den Eingliederungsmassnahmen sowie während der Rentenprüfung und bis zu drei Jahre nach der letzten Eingliederungsmassnahme, um den Eingliederungsprozess optimal begleiten zu können.

In Einzelfällen kann bei Bedarf eine Coaching-Leistung gesprochen werden. Diese kann angezeigt sein, wenn es um spezifische Fragestellungen in Zusammenhang mit der Ausbildung, der Erwerbsarbeit oder der beruflichen Eingliederung allgemein geht, die eine vorübergehende intensivere Bearbeitung erfordern und die nicht mehr im Rahmen der Beratung und Begleitung angegangen werden können.

Berufliche Eingliederungsmassnahmen

Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen haben das Ziel, die Erwerbsfähigkeit Ihrer Patienten wiederherzustellen, zu verbessern oder zu erhalten.  

Zu den beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV zählen:

  • Massnahmen der Frühintervention, die darauf abzielen, dass jemand trotz gesundheitlicher Schwierigkeiten möglichst weitgehend arbeitsfähig bleibt, einen bestehenden Arbeitsplatz nicht verliert bzw. an einem neuen Arbeitsplatz erwerbstätig sein kann.
  • Beratung und Begleitung zur kontinuierlichen Unterstützung Ihres Patienten und dessen Arbeitgebers.
  • Integrationsmassnahmen, die der Vorbereitung auf die Durchführung von beruflichen Massnahmen dienen, damit jemand diese erfolgversprechend absolvieren kann.
  • Massnahmen beruflicher Art, die der beruflichen Integration dienen.

Merkblatt 4.09 - Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV

Berufsberatung der IV-Stellen

Die IV bietet bei Jugendlichen, die von Invalidität bedroht oder invalid sind, und bei Erwachsenen, die sich aus gesundheitlichen Gründen beruflich neu orientieren müssen, eine Berufsberatung an.

Die Berufsberatung unterstützt Ihre Patienten dabei, eine Ausbildung und/oder eine Berufstätigkeit zu finden, die ihrem Alter, ihren Fähigkeiten und Neigungen entspricht und realisierbar ist.

Berufsgeheimnis

Die Schweigepflicht dient dem Schutz des Privatlebens und der Privatsphäre einer Person. Bestimmte Berufsgruppen – z. B. Ärzte – unterliegen der Schweigepflicht.

Die Sozialversicherungsgesetze des Bundes (KVG, UVG, MVG, IVG) enthalten eine Entbindung vom Patientengeheimnis gegenüber den Versicherungen. Allerdings ist diese immer auf jene Informationen begrenzt, welche die Sozialversicherungen benötigen, um ihre Aufgaben zu erfüllen.

Beschwerde

Nach allen Abklärungen des Leistungsanspruchs Ihres Patienten eröffnet ihm die IV-Stelle ihren Beschluss mit einer Verfügung. Ihr Patient oder die beteiligten Parteien (z.B. andere involvierte Versicherungen), die mit der Verfügung nicht einverstanden sind, können innerhalb von 30 Tagen beim Versicherungsgericht des Wohnsitzkantons schriftlich Beschwerde erheben.

Noch vor der Verfügung erlässt die IV-Stelle aber einen Vorbescheid, in dem sie ihre Beschlüsse ankündigt. Erhebt Ihr Patient gegen den Vorbescheid der IV keine Einwände und gehen innerhalb der gesetzten Frist auch keine Stellungnahmen von den übrigen Parteien ein, erlässt die IV-Stelle die Verfügung. Bringen Ihr Patient oder die übrigen Parteien hingegen Einwände vor, so muss die IV-Stelle in der Verfügung zu diesen Stellung beziehen und sie berücksichtigen

Bundesgerichtsurteile

Das Bundesgericht ist das oberste Gericht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das für praktisch sämtliche Rechtsbeziehungen letztinstanzlich zuständig ist und für die einheitliche Anwendung des Bundesrechts zu sorgen hat.

Ihr Patient oder andere Parteien, die mit einem Urteil der Vorinstanz (kantonales Versicherungsgericht) nicht einverstanden sind, können beim Bundesgericht schriftlich Beschwerde erheben. Das Bundesgericht prüft in der Folge, ob das Recht beim angefochtenen Entscheid richtig angewendet wurde.

Veröffentlichte Bundesgerichtsurteile finden Sie hier: https://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht.htm

Datenschutz

Das Datenschutzgesetz des Bundes (DSG) schützt die Persönlichkeit und regelt die Rechte von Personen, deren Daten bearbeitet werden. Es gilt für alle Privaten – also auch für Arztpraxen und Privatspitäler –, für die Bundesverwaltung, aber auch beispielsweise für die Krankenkassen und Unfallversicherer. Für Ärztinnen und Ärzte schafft das Datenschutzgesetz (DSG) faktisch keine zusätzlichen Pflichten, da sie bereits dem Berufsgeheimnis unterstehen (Schweigepflicht).

Einarbeitungszuschuss

Weist Ihr Patient während der Anfangsphase einer Anstellung (Einarbeitungszeit) noch nicht die zu erwartende Leistungsfähigkeit auf, oder ist seine Leistungsfähigkeit noch nicht gleich konstant wie jene von Angestellten ohne gesundheitliche Einschränkung, so kann seinem Arbeitgeber während bis zu 180 Tagen ein Einarbeitungszuschuss ausbezahlt werden. Der Zuschuss entspricht höchstens dem monatlichen Bruttolohn Ihres Patienten und darf den maximalen Taggeldansatz nicht übersteigen. Die Arbeitgeberbeiträge an Sozialversicherungen sind darin enthalten.

Eingliederung vor Rente

Mit diesem Leitsatz ist gemeint, dass zuerst alles daran gesetzt wird, Personen soweit als möglich im Arbeitsmarkt zu halten, bzw. sie wieder in diesen zu integrieren (berufliche Massnahmen). Erst nach Ausschöpfung aller Eingliederungsmöglichkeiten wird ein Rentenanspruch geprüft.

Auch während der Ausrichtung einer Rente können Massnahmen zur Wiedereingliederung (vgl. Eingliederungsmassnahmen) geprüft werden, wenn ein Eingliederungspotential Ihres Patienten angenommen werden kann. Das heisst, wenn davon auszugehen ist, dass mittels geeigneter Massnahmen die Erwerbsfähigkeit verbessert werden kann.

Eingliederungsmassnahmen (berufliche)

Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen haben das Ziel, die Erwerbsfähigkeit Ihrer Patienten wiederherzustellen, zu verbessern oder zu erhalten.  

Zu den beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV zählen:

  • Massnahmen der Frühintervention, die darauf abzielen, dass jemand trotz gesundheitlicher Schwierigkeiten möglichst weitgehend arbeitsfähig bleibt, einen bestehenden Arbeitsplatz nicht verliert bzw. an einem neuen Arbeitsplatz erwerbstätig sein kann.
  • Beratung und Begleitung zur kontinuierlichen Unterstützung Ihres Patienten und dessen Arbeitgebers.
  • Integrationsmassnahmen, die der Vorbereitung auf die Durchführung von beruflichen Massnahmen dienen, damit jemand diese erfolgversprechend absolvieren kann.
  • Massnahmen beruflicher Art, die der beruflichen Integration dienen.

Merkblatt 4.09 - Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV

Eingliederungsorientierte Beratung

Die IV-Stellen bieten Beratung und allgemeine Informationen auf Anfrage von Versicherten, Arbeitgebern, behandelnden Ärzten und Akteuren des Bildungswesens an. Diese leicht zugänglichen Angebote beziehen sich nicht auf konkrete Fälle, die der IV bekannt sind, sondern erläutern die gegebenenfalls erforderlichen Schritte und liefern Informationen über die Ziele und den Nutzen der IV.

Damit werden einerseits unnötige Meldungen und Anmeldungen vermieden und andererseits die angezeigten Anmeldungen beschleunigt, sodass die IV rascher agieren kann und dadurch die Eingliederungschancen erhöht werden.

In diesem Sinne können Sie als behandelnder Arzt, wenn Sie nicht sicher sind, ob eine Situation der IV gemeldet werden soll oder nicht, die IV kontaktieren und den Fall anonym besprechen. Wenn in diesem Rahmen Informationen ausgetauscht werden, die Rückschlüsse auf die Identität einer Person erlauben, ist vorgängig deren Einverständnis einzuholen.

Einwand

Vergleiche "Vorbescheid"

Entschädigung für Beitragserhöhungen

Wenn Ihr Patient durch die IV an einen Arbeitgeber vermittelt wurde, kann diesem eine Entschädigung für Beitragserhöhungen bei der obligatorischen beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeldversicherung ausgerichtet werden. Zu einer solchen Entschädigung wegen Prämienerhöhungen kann es kommen, wenn Ihr Patient innert drei Jahren wegen der vorbestehenden Erkrankung erneut arbeitsunfähig wird und das Arbeitsverhältnis vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit länger als drei Monate gedauert hat. Die krankheitsbedingten Absenzen müssen mindestens 15 Tage vollständiger Arbeitsunfähigkeit pro Kalenderjahr betragen, um eine Entschädigung auszulösen. Die Entschädigung wird ab dem 16. Tag ausbezahlt.

Erste Säule

In der Schweiz besteht ein engmaschiges Netz von Sozialversicherungen, das der Bevölkerung Schutz bietet. Das Schweizerische Sozialversicherungssystem basiert auf drei Säulen: der staatlichen Vorsorge, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge. Die Invalidenversicherung (IV) und die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bilden zusammen mit den Ergänzungsleistungen die erste Säule und somit die staatliche Invaliditäts-, Alters- und Hinterlassenenvorsorge.

Erstmalige berufliche Ausbildung

Falls die Ihr Patient aus gesundheitlichen Gründen noch keine berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und noch nicht erwerbstätig war, so übernimmt die Invalidenversicherung die Kosten, welche Ihrem Patienten aufgrund seiner Invalidität während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zusätzlich entstehen.

Zur erstmaligen beruflichen Ausbildung zählen:

  • Gezielte Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung
  • Berufliche Grundbildung nach Berufsbildungs-Gesetz (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ)oder Eidg. Berufsattest (EBA))
  • allgemeinbildende Schulen (Fachmittelschulen oder Gymnasien)
  • Ausbildungen auf Tertiärstufe (Hochschulen oder höhere Fachschulen)
  • Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt (PrA INSOS)
  • Andere Ausbildungen für die berufliche Eingliederung

Erwerbsunfähigkeit / Erwerbsfähigkeit

Bleibt ein Patient aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme auch nach Abschluss einer zumutbaren medizinischen Behandlung und des Eingliederungsprozesses für alle Tätigkeiten in seinen Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt, so spricht man von Erwerbsunfähigkeit. Ist jemand erwerbsunfähig, kann er nicht mehr (oder nur noch teilweise) für sein Erwerbseinkommen sorgen.

Das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit wird durch die IV-Stelle bestimmt (siehe „Invaliditätsgrad“).

„Erwerbsunfähigkeit“ und „Arbeitsunfähigkeit“ sind nicht dasselbe.

Ein Beispiel:
Ein Maurer kann wegen Rückenproblemen seine bisherige Arbeit nicht mehr ausüben. Somit ist er zu 100 % arbeitsunfähig als Maurer. Es ist aus medizinischer Sicht jedoch möglich, dass er in einer anderen, körperlich weniger belastenden beruflichen Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Erzielt er in einer neuen Tätigkeit dasselbe Einkommen wie als Maurer, ist er zwar in seinem Beruf als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig, aber nicht erwerbsunfähig. Es resultiert keine Invalidität.

Fallführung

Die Fallführung hat zum Ziel, versicherte Personen in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Akteuren koordiniert und auf ihre gesundheitliche Situation abgestimmt zu unterstützen, und mit einfachen und zweckmässigen Leistungen der IV soweit möglich deren Eingliederungspotenzial und damit die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Sie ist Aufgabe der IV-Stellen und betrifft das gesamte Verfahren der IV: von der Früherfassung bzw. Anmeldung, über die Zusprache von medizinischen Massnahmen, berufliche Eingliederung, Rentenabklärung, -zusprache bis zur Rentenrevision und Wiedereingliederung.

Ihr Patient steht dabei im Mittelpunkt. Die Art der gesundheitlichen Einschränkung Ihres Patienten und der Unterstützungsbedarf, den diese Einschränkung auslöst, sind nebst seinen Ressourcen und seinem Umfeld bei der Planung, Zusprache und Überwachung von Massnahmen handlungsleitend.

Bei den medizinischen Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG) steht der frühzeitige Vertrauensaufbau zwischen IV, Ihren Patienten bzw. deren gesetzlicher Vertretung und involvierten Dritten, wie Ärzte und Therapeuten, im Vordergrund. Im konkreten Fall müssen soweit möglich alle involvierten Akteure einbezogen und deren Angebote und Leistungen koordiniert werden, um ein nutzbringendes Zusammenspiel zu ermöglichen und soweit möglich redundante Leistungsangebote auszuschliessen.

Früherfassung = Meldung

Eine Meldung zur Früherfassung zielt darauf ab, dass möglichst frühzeitig Kontakt mit der IV aufgenommen wird, wenn jemand wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig geworden ist oder zu werden droht. Eine Meldung zur Früherfassung kann auch Minderjährige ab dem Alter von 13 Jahren und junge Erwachsene bis zum Alter von 25 Jahren, die noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, betreffen. Ziel ist es, dass die IV möglichst rasch beratend tätig werden kann, um den Verlust des Arbeitsplatzes zu verhindern und/oder die Arbeitsfähigkeit zu erhalten.

Eine Früherfassung ist sinnvoll, wenn jemand ununterbrochen arbeitsunfähig ist, ohne dass eine Rückkehr an den Arbeitsplatz absehbar ist oder wenn Hinweise für eine drohende Arbeitsunfähigkeit bestehen. Bei Patienten mit psychischen Leiden können die Hinweise vielfältig sein und z.B. Leistungsminderung, Verhaltensänderungen oder psychosoziale Probleme umfassen.

Meldeberechtigt sind:

  • die versicherte Person sowie ihre gesetzliche Vertretung
  • die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen
  • der Arbeitgeber
  • die behandelnden Ärzte und Chiropraktoren
  • der beteiligte Krankenversicherer
  • der beteiligte Unfall- und Krankentaggeldversicherer
  • die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
  • kantonale Sozial- und Arbeitsämter
  • die Militärversicherung
  • private Versicherungseinrichtungen
  • kantonale Instanzen, die für die Unterstützung von Jugendlichen bei der beruflichen Eingliederung zuständig sind


Die betroffene Person muss immer vorgängig über die Meldung informiert werden. Sie als Arzt können Ihre Patienten aber auch ohne deren Einverständnis melden. Sie können das Formular zur Früherfassung ausfüllen, indem Sie nur die Informationen angeben, die nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Im Zweifelsfall können Sie im Rahmen der eingliederungsorientierten Beratung mit der IV-Stelle Kontakt aufnehmen

Merkblatt 4.12 - Eingliederungsorientierte Beratung, Früherfassung und Frühintervention

Frühintervention

Massnahmen der Frühintervention zielen darauf ab, dass

  • Jugendliche und junge Erwachsene, die noch nicht erwerbstätig waren, frühzeitig auf dem Weg in eine berufliche Ausbildung oder in eine erste Anstellung im ersten Arbeitsmarkt unterstützt werden
  • arbeitsunfähige Erwachsene ihren Arbeitsplatz im bisherigen Betrieb aufrechterhalten oder betriebsintern (Umplatzierung) oder in einem anderen Betrieb einen neuen Arbeitsplatz übernehmen können.

Die wichtigsten Massnahmen der Frühintervention sind:

Während der obligatorischen Schulzeit, ab dem Alter von 13 Jahren:

  • Berufsberatung:
  • Suche nach einem Ausbildungsplatz

Nach der obligatorischen Schulzeit, für Jugendliche und Erwachsene:

  • Arbeitsplatzanpassung
  • Ausbildungskurse
  • Arbeitsvermittlung
  • Berufsberatung
  • Sozial-berufliche Rehabilitation
  • Beschäftigungsmassnahmen
  • Beratung und Begleitung (Coaching-Leistungen)

Damit Frühinterventionsmassnahmen zugesprochen werden können, ist eine IV-Anmeldung zwingend notwendig.

Merkblatt 4.12 - Eingliederungsorientierte Beratung, Früherfassung und Frühintervention

Geburtsgebrechen

Als Geburtsgebrechen gelten Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich.

Bei Versicherten mit einem Geburtsgebrechen übernimmt die IV bis zum Alter von 20 Jahren alle zur Behandlung notwendigen medizinischen Massnahmen ohne Rücksicht auf die künftige Erwerbsfähigkeit. Ab dem Alter von 20 Jahren ist die Krankenversicherung für die Finanzierung der medizinischen Massnahmen zuständig. Die als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden, für die ein Anspruch auf IV-Leistungen besteht, sind in einer Verordnung aufgeführt.

Verordnung über Geburtsgebrechen

Geschützter Arbeitsplatz

Als geschützter Arbeitsplatz wird ein Arbeitsplatz im sog. 2. Arbeitsmarkt bezeichnet, an welchem auf die individuellen Leistungseinschränkungen des Mitarbeiters Rücksicht genommen wird. Voraussetzung für eine Anstellung im 2. Arbeitsmarkt ist in der Regel der Bezug einer IV-(Teil-)Rente.

Gesetzlicher Vertreter

Gesetzliche Vertreter sind Personen, deren Vertretungsmacht nicht auf einer erteilten Vollmacht (z.B. gegenüber einem Anwalt), sondern auf dem Gesetz beruht. Sie können die für eine Person nötigen Handlungen vornehmen (z.B. Eltern für ihre minderjährigen Kinder oder Beistände).

Gesundheitsschaden

Die Invalidenversicherung setzt einen versicherten körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden voraus, welcher durch Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursacht sein muss.

Ein versicherter Gesundheitsschaden liegt dann vor, wenn eine vertiefte und auf einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem beruhende ärztliche Diagnose vorliegt.

GLN (Global Location Number)

Für die (elektronische) Fakturierung benötigen Leistungserbringer eine 13-stellige Identifikationsnummer, die sogenannte «Global Location Number» (GLN). Die GLN ist ein eindeutiger Identifikationsschlüssel für einen effizienten elektronischen Datenaustausch. Leistungserbringer, die noch über keine GLN verfügen, können diese kostenlos bei REFDATA beantragen.

Bei Papierrechnungen sollte, sofern keine GLN existiert, mindestens die bisher angewendete Administrativnummer NIF (Numéro d’identification du fournisseur) auf jeder Rechnung standardmässig angegeben werden, um die Rechnungsabwicklung zu erleichtern.

Gutachten

Medizinische Gutachten befinden sich an der Schnittstelle zwischen Medizin und Rechtsanwendung. Sie werden insbesondere in komplexen Fällen veranlasst. Dabei ist insbesondere bei Komorbiditäten zu klären, , welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen welche Auswirkungen haben und ob dem Patienten Leistungen der IV zustehen, allenfalls in welchem Umfang. Zur Klärung und Entscheidung solcher Fragestellungen soll das medizinische Gutachten der IV verwertbare Grundlagen liefern. Es spielt somit eine wichtige Rolle im Prozess von der Anmeldung für eine IV-Leistung bis zum Entscheid.

Im Zuge der Weiterentwicklung der IV wurde der Gutachtensprozess weiterentwickelt. Bei der Vergabe von Gutachtensaufträgen sollen sich die versicherte Person und die Versicherung, wenn immer möglich, einvernehmlich auf einen Gutachter einigen. Zudem wird bei den Begutachtungen mehr Transparenz geschaffen, indem die Interviews der Sachverständigen mit den versicherten Personen mit einer Tonaufnahme erfasst und zu den Akten genommen werden. Die IV-Stellen müssen eine öffentlich zugängliche Liste mit Angaben zu den von ihnen beauftragten Sachverständigen führen. Zudem werden auch die bidisziplinären Gutachten, wie bislang nur die polydisziplinären Begutachtungen nur noch an zugelassene Gutachterstellen und Gutachtertandems nach dem Zufallsprinzip vergeben (bidisziplinär: zwei Fachrichtungen; polydisziplinär: drei und mehr Fachrichtungen). Um die Qualität der Begutachtungen zu beurteilen und zu sichern, wurden die fachlichen Anforderungen an die Begutachtenden auf Stufe Verordnung präzisiert und eine unabhängige, ausserparlamentarische Kommission geschaffen, welche die Zulassung von Gutachterstellen, das Verfahren der Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht.

Mehrere medizinische Fachgesellschaften haben Leitlinien für das Verfassen von medizinischen Gutachten herausgegeben:

Leitlinien medizinischer Begutachtung I Swiss Insurance Medicine

Die neue Gutachtensstruktur in der Invalidenversicherung (PDF)
Gliederung Gutachten (Word)
Merkblatt 4.15 - Polydisziplinäre medizinische Gutachten
Medizin und Recht - präzisierende Rechtsprechung (PDF)

Hilflosenentschädigung

Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit für alltägliche Verrichtungen (ankleiden, auskleiden, aufstehen, sitzen, essen usw.) dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist oder der persönlichen Überwachung bedarf. Ausserdem volljährige Versicherte, die zu Hause leben und dauernd auf regelmässige lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Versicherte mit einer schweren Sinnesschädigung können auch Anspruch auf Hilflosenentschädigung haben. Die Hilflosenentschädigung ist ein monatlicher Geldbetrag der IV, mit dem die betroffene Person oder ihre Familie die notwendige Unterstützungsleistung (ganz oder teilweise) finanzieren kann.

Merkblatt 4.13 - Hilflosenentschädigungen der IV

Hilfsmittel

Hilfsmittel sollen das Fehlen einzelner Körperteile oder deren Funktion ersetzen respektive verbessern. Sie ermöglichen es einer Person, sich so gut als möglich fortzubewegen, den Kontakt mit der Umwelt zu pflegen und / oder sich im Alltag selbstständig um sich selbst zu kümmern. Die Hilfsmittel ermöglichen oder verbessern die Erwerbsfähigkeit, die Tätigkeit im Aufgabenbereich oder eine Schulung oder Ausbildung.

Zu den von der IV finanzierten Hilfsmitteln zählen zum Beispiel Prothesen, Hörgeräte, Rollstühle, Motorfahrzeuge und Hilfsgeräte am Arbeitsplatz.

Merkblatt 4.03 - Hilfsmittel der IV
Merkblatt 3.02 - Hilfsmittel der AHV
Liste der Hilfsmittel

Hörgeräte

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung für die Anschaffung eines Hörgerätes, wenn sie eine Hörschwäche hat und durch ein Hörgerät eine eindeutig bessere Verständigung mit der Umwelt erreicht werden kann. Der Beitrag wird der versicherten Person direkt ausbezahlt. Die Pauschale deckt die Kosten für eine Hörgeräteversorgung in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Für Minderjährige und Härtefälle bestehen Sonderregelungen. 

Ein von der IV anerkannter Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde (HNO-Facharzt) muss den Hörverlust feststellen und die Diagnose stellen. Je nach Ergebnis der ärztlichen Untersuchung wird entweder eine Pauschale für eine einseitige (monaurale) oder für eine beidseitige (binaurale) Versorgung geleistet.

Hörgeräte der AHV und der IV   
Informationen des BSV zur Vergütung der Hörgeräte

Hypothetisches Einkommen

Wenn Ihre Patienten in geringerem Umfang erwerbstätig sind, als ihnen zugemutet werden kann, wird für sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Darunter ist das Einkommen zu verstehen, das Ihre Patienten erzielen könnten, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder verbleibende Erwerbsfähigkeit vollumfänglich nutzen würden.

Integrationsmassnahmen für Erwachsene

Die Integrationsmassnahmen dienen der Vorbereitung auf den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt oder zur Vorbereitung auf Massnahmen beruflicher Art. Sie sind auf invalide oder von Invalidität bedrohte Patienten, die bspw. eine niederschwellige Massnahme zum Aufbau und zur Stabilisierung ihrer Arbeitsfähigkeit und ihrer Persönlichkeit, zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess benötigen, ausgerichtet. 

Dazu gehören:

  • Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (Aufbautraining und Arbeitstraining)
  • Beschäftigungsmassnahmen (Arbeit zur Zeitüberbrückung)

Integrationsmassnahmen für Jugendliche

Die Integrationsmassnahmen für junge Patienten dienen zur Erreichung einer Präsenz- und Leistungsfähigkeit, die die Teilnahme an Massnahmen beruflicher Art der IV oder an geeigneten Angeboten der Berufsbildung (z.B. berufliche Grundbildung oder Brückenangebote) oder der Arbeitslosenversicherung (z.B. Motivationssemester SEMO) ermöglichen. 

Sie sind für junge Patienten nach Abschluss der obligatorischen Volksschule und bis zum Alter von 25 Jahren, die noch nicht erwerbstätig waren, vorgesehen.

Invalideneinkommen (Einkommen mit Invalidität)

Als Invalideneinkommen wird das Erwerbseinkommen bezeichnet, das eine gesundheitlich beeinträchtigte Person, nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen, durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch erzielen könnte. 

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens wird entweder das Einkommen verwendet, das die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens in zumutbarerer Weise tatsächlich noch erzielt, oder es wird ein hypothetisches Einkommen beigezogen, wenn die versicherte Person keiner ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgeht. 

Aus dem Verhältnis zwischen Invalideneinkommen und Valideneinkommen ergibt sich der Invaliditätsgrad, anhand dessen sich ein allfälliger Anspruch auf eine IV-Rente bemisst. 

Invalidenrente

Der Zweck einer Invalidenrente (IV-Rente) ist es, die langdauernden wirtschaftlichen Folgen der Invalidität (Einkommenseinbusse oder -ausfall) mit einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs auszugleichen. Eine Invalidenrente wird nur dann ausgerichtet, wenn die Eingliederungsmassnahmen nicht oder lediglich bedingt erfolgreich waren. Die Höhe der IV-Rente wird durch den Invaliditätsgrad bestimmt und seit Einführung des stufenlosen Rentensystems ab 1.1.2022 in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt:

Bei einem IV-Grad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile einer ganzen Rente:

  • 49 % Invaliditätsgrad entspricht einem prozentualen Anteil von 47.5 % einer ganzen Rente
  • 48 % Invaliditätsgrad : 45 % Rente
  • 47 % Invaliditätsgrad : 42.5 % Rente
  • 46 % Invaliditätsgrad: 40 % Rente
  • 45 % Invaliditätsgrad: 37.5 % Rente
  • 40 % Invaliditätsgrad: 25 % Rente
  • Bei einem Invaliditätsgrad von unter 40% besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente.

  • Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der Invaliditätsgrad dem gleichen prozentualen Anteil einer ganzen Rente

  • Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente.

Anspruch auf eine IV-Rente besteht, wenn Ihr Patient während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist und nach Ablauf des Jahres eine Erwerbsunfähigkeit von 40 % oder mehr besteht.

Im Rahmen von Besitzstandsregeln gibt es Renten, die noch nach dem früheren System mit den Viertelsrentenstufen (Invaliditätsgrad von mindestens 40%: Viertelsrente, von mindestens 50%: halbe Rente, von mindestens 60%: Dreiviertelsrente, von mindestens 70 %: ganze Rente) berechnet wurden und in dieser Form zunächst fortbestehen (Vgl. Stufenloses Rentensystem).

Rechenbeispiele für Rentenberechnungen im geltenden stufenlosen Rentensystem:
Valideneinkommen minus Invalideneinkommen = Erwerbseinbusse / Erwerbseinbusse in Prozent des Valideneinkommens = IV-Grad

Beispiel 1:  (fiktiver Fall: IV-Grad zwischen 40-50%)

Valideneinkommen:     CHF 38’400.-
Invalideneinkommen:  CHF 21'600.-
Erwerbseinbusse:       CHF 16'800.-
IV-Grad:                      43.75% → gerundet 44%
Höhe der Rente:       35% einer ganzen Rente

Beispiel 2:  (fiktiver Fall: IV-Grad grösser 50%)
Valideneinkommen:     CHF 72’900.-
Invalideneinkommen:  CHF 35’100.-
Erwerbseinbusse:       CHF 37’800.-
IV-Grad:                      51.85% → gerundet 52%
Höhe der Rente:       52% einer ganzen Rente


Beispiel 3:  (fiktiver Fall: IV-Grad grösser 70%)
Valideneinkommen:    CHF 52'000.-
Invalideneinkommen:  CHF 10'000.-
Erwerbseinbusse:       CHF 42’000.-
IV-Grad:                      80.77% → gerundet 81%
Höhe der Rente:       100% einer ganzen Rente
 

Merkblatt 4.04 - Invalidenrente der IV

Invalidenversicherung (IV)

Die Invalidenversicherung (IV) ist eine gesamtschweizerische, obligatorische Sozialversicherung. Sie hat zum Ziel, Versicherten, die invalid werden, die Existenzgrundlage zu sichern. Oberstes Ziel der Invalidenversicherung ist es, dafür zu sorgen, dass Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen soweit als möglich mit eigener Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielen können. Erst nach Ausschöpfung aller Eingliederungsmöglichkeiten wird ein Rentenanspruch geprüft.

Invalidität

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann Folge eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalles sein.

Für das Vorliegen einer Invalidität müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: ein Gesundheitsschaden, eine bleibende oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit bzw. Unfähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich (z. B. Haushalt) zu betätigen sowie ein Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und der Erwerbsunfähigkeit (Ausschluss sog. invaliditätsfremder Gründe wie z. B. psychosozialer Faktoren).

Invaliditätsgrad

Der Invaliditätsgrad ist ein wirtschaftlicher und kein medizinischer Begriff. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades wird das Einkommen vor der Invalidität (Valideneinkommen) zu jenem, das mit der Invalidität noch erzielt werden kann (Invalideneinkommen), ins Verhältnis gesetzt.  Die durch einen Gesundheitsschaden verursachte prozentuale Erwerbseinbusse errechnet sich somit aus der Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen (Erwerbsausfall aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung) in Prozent des Valideneinkommens

Die Höhe der IV-Rente wird durch den Invaliditätsgrad (prozentuale Erwerbseinbusse) bestimmt und seit Einführung des stufenlosen Rentensystems ab 1.1.2022 in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt: 

Bei einem IV-Grad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile einer ganzen Rente:

  • 49 % Invaliditätsgrad entspricht einem prozentualen Anteil von 47.5 % einer ganzen Rente
  • 48 % Invaliditätsgrad : 45 % Rente
  • 47 % Invaliditätsgrad : 42.5 % Rente
  • 46 % Invaliditätsgrad: 40 % Rente
  • 45 % Invaliditätsgrad: 37.5 % Rente
  • 40 % Invaliditätsgrad: 25 % Rente

Bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente.

Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der Invaliditätsgrad dem gleichen prozentualen Anteil einer ganzen Rente.

Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente.

Anspruch auf eine IV-Rente besteht, wenn Ihr Patient während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist und nach Ablauf des Jahres eine Erwerbsunfähigkeit von 40 % oder mehr besteht.

Im Rahmen von Besitzstandsregeln gibt es Renten, die noch nach dem früheren System mit den Viertelsrentenstufen (Invaliditätsgrad von mindestens 40%: Viertelsrente, von mindestens 50%: halbe Rente, von mindestens 60%: Dreiviertelsrente, von mindestens 70 %: ganze Rente) berechnet wurden und in dieser Form zunächst fortbestehen (Vgl: Stufenloses Rentensystem).

Ein Beispiel zur Illustration:
Eine Person, die nach einer Krankheit oder einem Unfall auf einen Rollstuhl angewiesen ist, kann trotzdem ihren früheren Beruf (administrative Tätigkeit) wieder ausüben und auch das bisherige Einkommen weiter erzielen. Sie erleidet keine Erwerbseinbusse und ist daher nicht erwerbsunfähig bzw. invalid. Bei einer anderen Person mit demselben Leiden, die zuvor als Pflegefachfrau tätig war, liegt der Fall anders. Sie kann unmöglich ihren bisherigen Beruf weiter ausüben. Hier wird berücksichtigt, welches Einkommen die Person vor dem Gesundheitsschaden erzielt hat (Valideneinkommen), und welches sie im Anschluss an Eingliederungsmassnahmen (z.B. eine Umschulung zur Sozialarbeiterin) wieder erzielen kann (Invalideneinkommen). Aufgrund dieses Einkommensvergleichs berechnet die IV den Invaliditätsgrad,.In Abhängigkeit  von der Höhe des Invaliditätsgrads besteht allenfalls ein Anrecht auf eine (anteilsmässige) IV-Rente.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel:
Eine versicherte Person würde ohne Invalidität 45’000 Franken verdienen können. Aufgrund ihrer Invalidität verdient sie aber nur 15’000 Franken. Der Invaliditätsgrad beträgt gerundet 67 %:  45’000 minus 15’000 = Erwerbseinbusse von 30'000; das sind 66,66% des Valideneinkommens von 45'000 Franken. Die versicherte Person hat somit Anspruch auf eine Rente in der Höhe von 67% einer ganzen Rente

IV-Stelle

Die IV-Stellen entstanden zu Beginn der 1990er Jahre mit der 3. IVG-Revision.

Die IV-Stellen bearbeiten die ihnen unterbreiteten Fälle: Sie führen die Früherfassung durch, bestimmen und überprüfen die Massnahmen der Frühintervention, prüfen die Anspruchsberechtigung, beschliessen und begleiten Eingliederungs- oder Wiedereingliederungsmassnahmen, bestimmen Invaliditäts- und Hilflosigkeitsgrad und erlassen Verfügungen über die zugesprochenen Leistungen. Es ist ebenfalls Aufgabe der IV-Stellen, die Öffentlichkeit über die Versicherungsbedingungen zu orientieren.

Die IV-Stellen sind öffentlich-rechtliche, kantonale Anstalten. Für ihre Errichtung sind die Kantone zuständig, weshalb sich die Organisation der IV-Stellen kantonal unterscheidet. Es gibt in jedem Kanton eine IV-Stelle, dazu eine IV-Stelle für die Versicherten im Ausland. Die IV-Stelle eines Kantons ist für die Versicherten zuständig, die in diesem Kanton wohnen.

Adressen der IV-Stellen

Kapitalhilfe

Die IV kann einer invaliden Person Kapitalhilfen gewähren, die aufgrund ihrer Erfahrungen und Kompetenzen eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, wiederaufnehmen oder ausbauen kann und mit der sie eine wesentlich höhere Arbeitsfähigkeit erreicht, als in einem Angestelltenverhältnis. Ein weiterer Grund kann sein, dass betriebliche Umstellungen aufgrund der Invalidität nötig werden. Die Kapitalhilfe erfolgt in der Regel in Form eines verzinslichen und rückzahlbaren Darlehens.

Kreisschreiben

Kreisschreiben sind Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die IV-Stellen und die Regionalen ärztlichen Dienste. Sie dienen der einheitlichen Rechtsanwendung und sind für die Adressaten verbindlich. Die Gerichte hingegen sind nicht daran gebunden

Leistungen der IV

Die Leistungen der Invalidenversicherung sollen 

  • mit geeigneten, einfachen, zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen die Invalidität verhindern, vermindern oder beheben
  • die langdauernden wirtschaftlichen Folgen der Invalidität (Einkommenseinbusse oder -ausfall) mit einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfes ausgleichen
  • zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen
  • Anreize für Arbeitgebende schaffen, Menschen mit Behinderung zu beschäftigen

Siehe auch: "Die Invalidenversicherung -> Leistungen der IV"
Merkblatt 4.01 - Leistungen der Invalidenversicherung (IV)

Massnahmen beruflicher Art

Die IV handelt nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» und prüft deshalb bei jeder IV-Anmeldung, ob die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art möglich und sinnvoll ist. Diese Massnahmen sollen die Erwerbsfähigkeit eines Patienten wiederherstellen, erhalten oder verbessern. Dabei müssen das Alter, sein Entwicklungsstand und seine Fähigkeiten sowie die voraussichtliche Dauer seines Arbeitslebens berücksichtigt werden. 

Zu den Massnahmen beruflicher Art gehören:

Merkblatt 4.09 - Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV

Medizinische (Eingliederungs-)Massnahmen

Medizinische Massnahmen dienen der Behandlung von Geburtsgebrechen und der Verbesserung der Erwerbsfähigkei. Auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen besteht bis zum Alter von 20 Jahren Anspruch.

Wenn medizinische Massnahmen nicht der Behandlung des Leidens an sich, sondern der Eingliederung dienen, kann unter gewissen Voraussetzungen bis zum Alter von 25 Jahren ein Anspruch bestehen. Danach ist die Krankenversicherung für die Übernahme von Kosten für medizinische Massnahmen zuständig.

Meldung = Früherfassung

Eine Meldung zur Früherfassung zielt darauf ab, dass möglichst frühzeitig Kontakt mit der IV aufgenommen wird, wenn jemand wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig geworden ist oder zu werden droht. Eine Meldung zur Früherfassung kann auch Minderjährige ab dem Alter von 13 Jahren und junge Erwachsene bis zum Alter von 25 Jahren, die noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, betreffen. Ziel ist es, dass die IV möglichst rasch beratend tätig werden kann, um den Verlust des Arbeitsplatzes zu verhindern und/oder die Arbeitsfähigkeit zu erhalten.

Eine Früherfassung ist sinnvoll, wenn jemand ununterbrochen arbeitsunfähig ist, ohne dass eine Rückkehr an den Arbeitsplatz absehbar ist oder wenn Hinweise für eine drohende Arbeitsunfähigkeit bestehen. Bei Patienten mit psychischen Leiden können die Hinweise vielfältig sein und z.B. Leistungsminderung, Verhaltensänderungen oder psychosoziale Probleme umfassen.

Meldeberechtigt sind:

  • die versicherte Person sowie ihre gesetzliche Vertretung
  • die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen
  • der Arbeitgeber
  • die behandelnden Ärzte und Chiropraktoren
  • der beteiligte Krankenversicherer
  • der beteiligte Unfall- und Krankentaggeldversicherer
  • die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
  • kantonale Sozial- und Arbeitsämter
  • die Militärversicherung
  • private Versicherungseinrichtungen
  • kantonale Instanzen, die für die Unterstützung von Jugendlichen bei der beruflichen Eingliederung zuständig sind


Die betroffene Person muss immer vorgängig über die Meldung informiert werden. Sie als Arzt können Ihre Patienten aber auch ohne deren Einverständnis melden. Sie können das Formular zur Früherfassung ausfüllen, indem Sie nur die Informationen angeben, die nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Im Zweifelsfall können Sie im Rahmen der eingliederungsorientierten Beratung mit der IV-Stelle Kontakt aufnehmen

Merkblatt 4.12 - Eingliederungsorientierte Beratung, Früherfassung und Frühintervention

Mitteilung

Der Entscheid über eine IV-Leistung erfolgt durch die IV-Stelle meist mittels Verfügung. Sind die Anspruchsvoraussetzungen jedoch offensichtlich erfüllt und kann dem Gesuch der versicherten Person voll entsprochen werden, so können gewisse Leistungen (bspw. medizinische Massnahmen) ohne Vorbescheid oder Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden. In der Praxis spricht man von einer «Mitteilung» über den Leistungsanspruch. Die inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine Mitteilung sind aus verfahrensökonomischen Gründen reduziert. Die IV-Stelle macht die versicherte Person in ihrer schriftlichen Mitteilung darauf aufmerksam, dass sie den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.

Mitwirkungspflicht

Ihr Patient ist im Rahmen der Sachverhaltsabklärung verpflichtet, alle nötigen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen beizubringen sowie  sich allen zumutbaren medizinischen und fachlichen Abklärungsmassnahmen zu unterziehen, die für die Beurteilung des Sachverhaltes notwendig sind. 

Darüber hinaus trägt Ihr Patient durch die Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen und medizinischen Heilbehandlungen, die den Gesundheitszustand sowie die Erwerbsfähigkeit verbessern können,  aktiv zum Erfolg der Eingliederung bei. 

Siehe auch "Schadenminderungspflicht"

 

Personalverleih

Der Personalverleih ist für Patienten vorgesehen, bei denen eine direkte Anstellung (noch) nicht möglich ist. Sie werden von einem Personalverleiher angestellt und arbeiten verleihweise in einem Einsatzbetrieb im ersten Arbeitsmarkt.

Mit dem Personalverleih erhält Ihr Patient die Möglichkeit, eine bezahlte Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszuüben und zusätzliche Berufserfahrung zu erlangen, während der Einsatzbetrieb Ihren Patienten im Hinblick auf eine mögliche Anstellung testen kann.

RAD

RAD ist die Abkürzung für den Regionalen Ärztlichen Dienst.

Die RAD stehen den IV-Stellen als ärztliche Fachorgane zur Verfügung, um gesundheitlich Beeinträchtigte aus versicherungsmedizinischer Sicht zu beurteilen. Sie klären ab, ob die funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten ausreicht, um eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Auch bei Entscheiden über Eingliederungsmassnahmen können sie beigezogen werden. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid unabhängig. Bei Bedarf können sie nebst Dossieranalysen die Versicherten auch selber untersuchen.

Rechtsgrundlagen

Die verfassungsrechtliche Grundlage der Invalidenversicherung liegt in Art. 111 und 112 der geltenden Bundesverfassung. Die Rechtsgrundlage für ihre Tätigkeit ist das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG.

Die IV soll eine Invalidität mit Eingliederungsmassnahmen verhindern, mindern oder beheben. Gelingt dies nur teilweise oder gar nicht, gleicht die IV die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität mit einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs aus. 

Die Voraussetzungen für den Bezug der einzelnen Leistungen sind im Bundesgesetz über die IV und den dazugehörigen Verordnungen festgehalten. Insbesondere von Bedeutung sind:

Weitere Gesetzesstexte und Verordnungen im Kontext der Invalidenversicherung finden Sie unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/grundlagen-gesetze/gesetze-verordnungen.html

Die Rundschreiben und Kreisschreiben (Weisungen) zur Regelung der Durchführungspraxis finden Sie unter:

Reisekosten

Die Invalidenversicherung vergütet Reisekosten, die den Versicherten aufgrund der von der IV angeordneten Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen entstehen. Ausnahmen: Im Rahmen eines Personalverleihs, einer Kapitalhilfe, wenn dem Arbeitgeber ein Einarbeitungszuschuss gewährt wird und bei der Beratung und Begleitung werden keine Reisekosten vergütet. 

Die IV übernimmt nur Kosten, die angemessen und notwendig sind. Soweit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist, vergütet die IV diese Kosten. Andernfalls werden die effektiven Kosten von Taxis, privaten Autos oder Transportdiensten für Menschen mit Behinderungen übernommen. 

Vergütet werden auch die Kosten von Begleitpersonen, wenn solche benötigt werden.

Merkblatt 4.05 – Vergütung der Reisekosten in der IV

 

Ressourcenorientiertes Eingliederungsprofil REP

Arbeitgeber (Schweizerischer Arbeitgeberverband), Ärzteschaft (FMH) und Bund (Bundesamt für Sozialversicherungen) haben unter Federführung des Vereins «Compasso» das ressourcenorientierte Eingliederungsprofil REP entwickelt. Mit dem frei zugänglichen Instrument auf Internet werden die Anforderungen eines Arbeitsplatzes und die gesundheitlich eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten eines Arbeitnehmenden in die bestmögliche Übereinstimmung gebracht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer definieren das Anforderungsprofil für den Arbeitsplatz, der Arzt trägt die medizinische Sicht bei. Die drei Akteure sorgen über das Profil im Internet dafür, dass unter Berücksichtigung der medizinisch bedingten Einschränkungen ein Arbeitsplatz angepasst oder gefunden wird, welcher den Möglichkeiten des Arbeitnehmers und den Bedürfnissen des Arbeitgebers entspricht. Es wird damit auch angestrebt, dass bei Teilinvalidität ein Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht.

siehe auch «Arztzeugnis»

Revision Invalidenversicherungsgesetz

Seit der Inkraftsetzung der Invalidenversicherung auf den 1. Januar 1960 wurden sieben eigenständige Revisionen des IV-Gesetzes durchgeführt. Damit passte die Politik die IV an die jeweiligen sozialen, gesellschaftlichen, finanziellen oder politischen Rahmenbedingungen und Zielsetzungen an.

Die «Weiterentwicklung der IV» ist die jüngste Gesetzesrevision. Sie ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Mit der Revision soll das zentrale Ziel der IV – nämlich der Invalidisierung vorzubeugen und die Eingliederung zu verstärken – insbesondere bei Kindern, Jugendlichen sowie Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen, noch besser erreicht werden. Im Zentrum steht eine intensivere Begleitung der Betroffenen.

Hier finden Sie weitere Informationen zu den früheren Revisionen der IV: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/reformen-revisionen.html

Revision IV-Rente

Der Rentenanspruch wird revidiert, um ihn an veränderte Situationen anzupassen (z.B. wenn sich die gesundheitliche Situation Ihres Patienten verbessert oder verschlechtert hat). Dabei können Leistungen nach oben oder nach unten angepasst werden. Die IV-Stellen überprüfen regelmässig die laufenden Renten im Hinblick auf mögliche Anpassungen.

Seit dem 1.1.2022 erfolgt eine Revision nur dann, wenn die Veränderung dazu führt, dass sich der Invaliditätsgrad um mindestens 5 Prozentpunkte ändert. 

Bezüger einer IV-Leistung unterstehen einer Meldepflicht. Sie müssen jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen kann, der zuständigen IV-Stelle mitteilen.

Insbesondere müssen gemeldet werden:

  • Veränderung des Gesundheitszustandes

  • Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z.B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit

  • Änderung des Arbeitspensums

  • Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbildung bei über 18-jährigen Patienten

ReWork

Mit der gemeinsamen Absicht, auf kantonaler Ebene erfolgreiche Wiedereinstiegsmöglichkeiten zu schaffen, haben sich Arbeitgeberverbände, Sozialversicherungen, Vertreterinnen und Vertreter des Gesundheitssystems zum Netzwerk reWork zusammengeschlossen.

Folgende Kantone haben sich dem reWork Netzwerk bereits angeschlossen:

Netzwerk Glarus

Netzwerk Graubünden

Netzwerk St. Gallen

Netzwerk Solothurn

Netzwerk Thurgau

ReWork setzt sich auf kantonaler Ebene für die Anwendung des Ressourcenorientierte Eingliederungsprofils (REP) von Compasso ein. Mit dem REP werden trotz längerer Arbeitsunfähigkeit Teilzeitpensen oder Tätigkeiten in anderen Abteilungen der Firma ermöglicht.

Rundschreiben

Rundschreiben sind Weisungen des BSV an die IV-Stellen und die Regionalen ärztlichen Dienste. Sie dienen der einheitlichen Rechtsanwendung und sind für die Adressaten verbindlich. Die Gerichte hingegen sind nicht daran gebunden.

Schadenminderungspflicht

Die Schadenminderungspflicht bedeutet, dass  Ihr Patient aus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare unternehmen muss, das zur Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit beiträgt, bzw. zur Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (z. B. Tätigkeit im Haushalt). Ihr Patient ist zur Auskunftserteilung und Mitwirkung verpflichtet. Er muss an allen zumutbaren Massnahmen aktiv teilnehmen, sowohl an Eingliederungsmassnahmen der IV, als auch an medizinische Behandlungen, die dem Erhalt des bestehenden Arbeitsplatzes oder der (Wieder-)Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen.

Siehe auch "Mitwirkungspflicht"

Schweigepflicht

Die Schweigepflicht dient dem unmittelbaren Schutz des Privatlebens und der Privatsphäre einer Person. Bestimmte Berufsgruppen – z.B. Ärztinnen und Ärzte – unterliegen der Schweigepflicht.

Die Sozialversicherungsgesetze des Bundes (KVG, UVG, MVG, IVG) enthalten eine Entbindung vom Patientengeheimnis gegenüber den Versicherungen. Allerdings ist diese immer auf jene Informationen begrenzt, welche die Sozialversicherungen benötigen, um ihre Aufgaben zu erfüllen.

Stufenloses Rentensystem

Mit dem Inkrafttreten der «Weiterentwicklung der IV» am 1. Januar 2022 ist auch das stufenlose Rentensystem eingeführt worden. Damit wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie zuvor nach Viertelsrentenstufen. 

Beim stufenlosen Rentensystem kommt es für die Rentenhöhe auf jedes Prozent IV-Grad an. Mit dem Wechsel zum stufenlosen Rentensystem fallen die bisherigen Schwelleneffekte weg, so dass es sich für einen IV-Rentner immer lohnt, neu eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bestehende Erwerbstätigkeit zu erhöhen. 

Das stufenlose Rentensystem gilt grundsätzlich für Rentenansprüche ab dem 1.1.2022. Zuvor bereits laufende Ansprüche werden jedoch unter bestimmten Umständen ebenfalls ins stufenlose Rentensystem überführt. Aufgrund von Besitzstandsregeln werden beide Systeme noch eine Weile parallel existieren. 

Siehe auch «Invalidenrente»

Swiss Insurance Medicine (SIM)

Die Swiss Insurance Medicine (SIM) ist eine interdisziplinäre Plattform für Versicherungsmedizin in der Schweiz mit dem Ziel, die Qualität in der Versicherungsmedizin zu verbessern. Sie setzt sich auch für Bildung in diesem Bereich ein. Die SIM ist ein Verein.

Zu ihren Mitgliedern zählen Ärzte, andere Fachpersonen sowie Firmen und Institutionen, die sich mit Versicherungsmedizin beschäftigen.

www.swiss-insurance-medicine.ch

Taggeld

Die IV richtet begleitend zu Eingliederungsmassnahmen Taggelder aus: Sie sollen den Lebensunterhalt Ihrer Patienten und deren Familienangehörigen während der Eingliederung sicherstellen. In bestimmten Ausnahmefällen (z.B. keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse, Bezug einer Rente) gewährt die IV kein Taggeld.

Die IV kennt ein Taggeld und ein Taggeld "während der erstmaligen beruflichen Ausbildung", deren Bedingungen und Berechnungselemente sich unterscheiden. Bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung entsteht der Anspruch mit Ausbildungsbeginn, bei anderen Eingliederungsmassnahmen ab dem ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folgt.

Nichterwerbstätige erhalten eine Entschädigung für Mehrkosten, die ihnen während der Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen für die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen entstehen.

Merkblatt 4.02 - Taggelder der IV

Tarife

Die Vergütung ärztlicher Berichte sowie von Telefongesprächen erfolgt gemäss Tarmed. Von der IV-Stelle veranlasste Besprechungen und andere Dienstleistungen des Arztes im Rahmen der IV-Abklärungen und der Eingliederung Ihres Patienten, die nicht nach Tarmed abrechenbar sind, können der IV-Stelle gemäss Rundschreiben Nr. 409 in Rechnung gestellt werden.

Weitere Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt oder der Rubrik Tarife.

Umschulung

Die IV-Stellen prüfen den Anspruch auf eine Umschulung, wenn Ihr Patient wegen drohender oder eingetretener Invalidität den erlernten Beruf oder die bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur noch teilweise ausüben kann. Ihm soll damit eine Ausbildung in einem neuen Tätigkeitsbereich oder eine Erwerbsmöglichkeit verschafft werden.

Valideneinkommen (Einkommen ohne Invalidität)

Als Valideneinkommen gilt das Einkommen, das Ihr Patient unter Berücksichtigung der gesamten Umstände wahrscheinlich erzielen würde, wenn er nicht invalid geworden wäre.

Das Valideneinkommen wird grundsätzlich anhand des zuletzt verdienten Lohnes bestimmt.

Anhand des Verhältnisses zwischen Invalideneinkommen und Valideneinkommen wird der Invaliditätsgrad berechnet, anhand dessen sich ein Anspruch auf eine IV-Rente bemisst.

Verfahren

Die IV prüft nach Eingang der Anmeldung, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der IV erfüllt sind. Sie holt dazu alle Auskünfte ein, die für die Abklärungen notwendig sind. Die Abklärungen beziehen sich auf sämtliche Leistungen der IV, nicht nur auf jene, für welche die versicherte Person einen Anspruch geltend macht.

Siehe auch: "Die Invalidenversicherung" / "Abläufe bei der IV"
Merkblatt 4.06 - Das IV-Verfahren

Verfügung

Verfügungen sind Anordnungen einer Behörde, die einen Einzelfall regeln. Eine IV-Stelle stellt ihren Leistungsentscheid formell mit einer Verfügung fest. Im Verfahren bis zum Erlass einer Verfügung sind formelle Vorgaben (z.B. das Äusserungsrecht der versicherten Person – siehe dazu im Glossar «Vorbescheid») einzuhalten. Zudem muss eine Verfügung einen bestimmten Inhalt aufweisen (z.B. Begründung, Entscheid und Rechtsmittelbelehrung). Gegen eine Verfügung kann Beschwerde geführt werden.

Erhebt Ihr Patient gegen den Vorbescheid der IV keine Einwände und gehen innerhalb der gesetzten Frist auch keine Stellungnahmen von anderen Parteien ein, erlässt die IV-Stelle die Verfügung. Bringen Ihr Patient oder die übrigen Parteien hingegen Einwände vor, so muss die IV-Stelle in der Verfügung zu diesen Stellung beziehen und sie berücksichtigen.

Verordnung

Verordnungen enthalten, wie die Gesetze, rechtliche Regelungen. Sie stehen aber auf einer Stufe unterhalb des Gesetzes und regeln dessen Umsetzung detaillierter. Die Verordnungen der IV stützen sich auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) ab. Von Bedeutung sind insbesondere:

Weitere Verordnungen und andere Gesetzestexte im Kontext der Invalidenversicherung finden Sie unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/grundlagen-gesetze/gesetze-verordnungen.html.

Versicherte Person

Alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder in der Schweiz erwerbstätig sind, sind grundsätzlich obligatorisch bei der IV versichert. Diese Versicherungspflicht gilt auch für Flüchtlinge und Staatenlose.

Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Staatsangehörige von EU- oder EFTA-Staaten, welche die Schweiz verlassen und ausserhalb der EU- oder EFTA-Staaten wohnen, können sich unter gewissen Voraussetzungen freiwillig bei der IV versichern. Weitere Informationen zur freiwilligen Versicherung finden Sie im Merkblatt oder der Wegleitung.

Versicherungsmässige Voraussetzungen

Bevor der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung geprüft werden kann, werden die versicherungsmässigen Voraussetzungen (z.B. Beitragsdauer, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit) geprüft. Je nach Staatszugehörigkeit und Leistungsart gelten unterschiedliche versicherungsmässige Voraussetzungen.

Verweistätigkeit

Für die IV ist nicht die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich entscheidend, sondern die Frage, ob Ihrem Patienten andere berufliche Tätigkeiten (sog. Verweistätigkeiten) zugemutet werden können.

Vorbescheid

Nachdem die IV-Stelle den Anspruch auf IV-Leistungen abgeklärt hat, erhalten Ihr Patient und allenfalls weitere involvierte Versicherungen von der IV-Stelle einen Vorbescheid. Dieser führt auf, welchen Leistungsentscheid die IV vorsieht. Ihr Patient und die anderen Parteien können sich innerhalb von 30 Tagen zum geplanten Entscheid äussern ("Einwand"). Ihr Patient kann sich bei der IV-Stelle entweder schriftlich zur Sache äussern oder mündlich im Rahmen eines persönlichen Gesprächs. Persönliche Gespräche finden in der IV-Stelle statt, die die Aussagen in einem Protokoll festhält, das sie der versicherten Person zur Unterzeichnung vorlegt. Alle anderen Parteien können nur schriftlich Stellung beziehen. Ihr Patient und die übrigen Parteien haben das Recht zur Akteneinsicht.

Siehe auch: „Beschwerde“ und „Verfügung“

Weisungen

Das Bundesamt für Sozialversicherungen übt die fachliche Aufsicht über die IV-Stellen und über die regionalen ärztlichen Dienste aus. Es erteilt diesen allgemeine Weisungen in Form von Kreis- und Rundschreiben.

Siehe auch: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5588

Weiterentwicklung der IV

Die «Weiterentwicklung der IV» ist die jüngste Revision des IV-Gesetzes. Sie ist am 1.1.2022 in Kraft getreten. it der Revision soll das zentrale Ziel der IV – nämlich der Invalidisierung vorzubeugen und die Eingliederung zu verstärken – insbesondere bei Kindern, Jugendlichen sowie Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen noch besser erreicht werden.

Siehe auch: Revision Invalidenversicherungsgesetz

Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS)

Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS), mit Sitz in Genf, ist das zentrale Vollzugsorgan des Bundes im Bereich der AHV, der IV und der Erwerbsersatzordnung (EO). Sie führt die Buchhaltung dieser Sozialversicherungen sowie die zentralen Register und überwacht den Geldverkehr mit den Ausgleichskassen. Sie ist auch zuständig für die Rentengesuche und die Auszahlung der Leistungen für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland.

Zumutbare Behandlung

Es sind nur medizinische Massnahmen zumutbar, die keine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen und ein vernachlässigbares Risiko („Routineoperation“, kein erhöhtes Narkoserisiko etc.) beinhalten.

Diagnostische oder therapeutische Massnahmen sind grundsätzlich zumutbar, sofern sie nicht mit einem besonderen Risiko verbunden sind oder einen schweren Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen.

Generell muss die Zumutbarkeit bei Behandlungsmassnahmen im Einzelfall geprüft werden, weil neben den objektiven auch die subjektiven Umstände einzubeziehen sind. 

Zumutbare Tätigkeit

Zumutbare Tätigkeit meint die Erwerbstätigkeit, die Ihr Patient nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen und bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch ausüben könnte. Das Mass dessen, was jemandem noch an Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, hängt von objektiven Kriterien (z. B. den behinderungsbedingten Einschränkungen) ab. Ob eine behinderte Person eine ihr zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausübt, ist für die Bemessung des Invalideneinkommens unerheblich.