Kontakt zur IV

Ihr Patient ist noch nicht “bei der IV”. Er hat ein Gesundheitsproblem, das dazu führen könnte, dass er die Ausbildung nicht beginnen kann, dass er nicht mehr wie bisher erwerbstätig sein kann oder dass er in anderen Bereichen des Alltagslebens deutlich beeinträchtigt sein könnte (z.B. bei Nichterwerbstätigen oder Kindern). In diesen Fällen kann es sinnvoll sein, bei der IV Unterstützung einzuholen. Wenn ein Verlust des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes droht, sollte mit Hilfe der IV möglichst rasch gehandelt werden. Sie finden hier die Antworten auf zentrale Fragen, die sich in dieser Situation stellen.

Die wichtigsten Begriffe werden im Glossar erklärt.

Kontakt zur IV

Grundsätzlich entscheidet die IV-Stelle nach Prüfung des Sachverhaltes, welche Leistungen in Frage kommen.

Ob jemand Anspruch auf eine Rente hat, wird erst geprüft, wenn die Erwerbsfähigkeit nicht durch Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann.

  • Medizinische Massnahmen bis zum Alter von 20 Jahren zur Behandlung von Geburtsgebrechen. Wenn Ihr Patient älter als 20 Jahre ist, so ist die Krankenversicherung für die Vergütung von Medikamenten und medizinischen Leistungen zuständig (Medikamente, medizinische Leistungen, Behandlungsgeräte).
  • Medizinische Massnahmen zur Eingliederung, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind, können u.U. bis zum Bis zum Alter von 25 Jahren ausgerichtet werden.
  • Massnahmen der Frühintervention mit dem Ziel, dass jemand den Arbeits- oder Ausbildungsplatz gar nicht erst verliert, bzw. um ihm zu einem anderen Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu verhelfen (Arbeitsplatzanpassung, Ausbildungskurse, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, sozial-berufliche Rehabilitation, Beschäftigungsmassnahmen, Beratung und Begleitung).
  • Integrationsmassnahmen als Brücke zwischen sozialer und beruflicher Rehabilitation (Sozial-berufliche Rehabilitation mit Aufbautraining und Arbeitstraining, Beschäftigungsmassnahmen), um jemanden wenn nötig zur beruflichen Eingliederung zu befähigen.
  • Beratung und Begleitung als dauerhafte und kontinuierliche Leistung der IV-Stelle ermöglicht einen verbindlichen Kontakt der IV-Stelle mit Ihrem Patienten vor, während, zwischen und nach den (Wieder-)Eingliederungsmassnahmen sowie während der Rentenprüfung.
  • Berufliche Massnahmen (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, Personalverleih und Kapitalhilfe).
  • Hilfsmittel (Hörgerät, Rollstuhl, Orthopädische Schuhe etc.).
  • Invalidenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit nicht mit Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann.
  • Hilflosenentschädigung, wenn bei alltäglichen Verrichtungen, wie zum Beispiel Ankleiden oder Essen, Hilfe von Dritten benötigt wird.
  • Assistenzbeitrag zur Finanzierung der sozialmedizinischen Betreuung zu Hause, damit jemand trotz Behinderung in den eigenen vier Wänden leben kann.
  • Wenn Minderjährige ab dem Alter von 13 Jahren und junge Erwachsene bis zum Alter von 25 Jahren von Invalidität bedroht sind, noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und von einem kantonalen Brückenangebot oder einer kantonalen Koordinationsstelle (z.B. Case Management Berufsbildungsstelle (CM BB)) betreut werden.
  • Wenn erwachsene Personen arbeitsunfähig oder von Arbeitsunfähigkeit bedroht sind, ohne dass die Rückkehr an die Arbeit zeitlich konkret absehbar ist. Oder wenn jemand innerhalb eines Jahres immer wieder aus gesundheitlichen Gründen für kürzere Zeit am Arbeitsplatz fehlt. Weil dann Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, der Verlust des Arbeitsplatzes und im schlimmsten Fall eine Invalidität drohen können.
  • Wenn Ihr Patient aus länger andauernden gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeit im Haushalt oder sonst in der Lebensführung eingeschränkt ist.
  • Wenn Ihr Patient ein Hilfsmittel (z.B. Hörgerät oder Rollstuhl) benötigt.
  • Wenn eine Anpassung des Arbeitsplatzes oder der Wohnsituation (z.B. Treppenlift) nötig ist.
  • Wenn Ihr Patient wegen eines Geburtsgebrechens gesundheitliche Probleme hat, die sich in der Schule, in der Ausbildung oder am Arbeitsplatz einschränkend auswirken.

Es spielt keine Rolle, ob die gesundheitlichen Probleme körperlicher, psychischer oder geistiger Natur sind, ob diese bereits bei Geburt bestanden haben, oder Folge einer Krankheit oder eines Unfalles sind.

Sie dürfen im Rahmen einer Meldung von sich aus die IV über einen Patienten und seine Probleme informieren. Zudem müssen Sie den Patienten bzw. die gesetzliche Vertretung (z.B. Eltern, Beistand) vorher - mündlich oder schriftlich - darüber informieren. Eine Meldung ist aber ohne formelle Genehmigung durch den Patienten, auch ohne sein Einverständnis möglich. Die Meldung müssen Sie mit diesem Formular einreichen. Im Zweifelsfall können Sie im Rahmen der eingliederungsorientierten Beratung mit der IV-Stelle Kontakt aufnehmen.

Zuständig ist die IV-Stelle des Wohnkantons Ihres Patienten. Ist Ihr Patient Grenzgänger, so ist die IV-Stelle des Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Patienten, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, aber nicht Grenzgänger sind, werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland in Genf betreut.

Die Adressen der IV-Stellen finden Sie hier.

Eine Meldung zielt darauf ab, dass möglichst frühzeitig der Kontakt mit der IV aufgenommen wird, wenn jemand wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig geworden ist oder von Arbeitsunfähigkeit bedroht ist (sogenannte Früherfassung). Auch Minderjährige ab dem Alter von 13 Jahren und junge Erwachsene bis zum Alter von 25 Jahren können im Rahmen der Früherfassung der IV gemeldet werden, sofern sie von Invalidität bedroht sind und noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Ziel ist, dass die IV möglichst rasch beratend tätig werden kann, um den Verlust des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes zu verhindern und die Arbeitsfähigkeit zu erhalten.

Auch Sie als Arzt können Ihren Patienten bei der IV melden, wenn die Gefahr einer Chronifizierung der gesundheitlichen Beschwerden besteht und der Patient arbeitsunfähig oder von Arbeitsunfähigkeit bedroht ist, ohne dass die Rückkehr an die Arbeit zeitlich konkret absehbar ist. Oder wenn der Patient innerhalb eines Jahres immer wieder für kürzere Zeit an der Arbeit fehlt. Die Meldung ist nicht kompliziert. Das Formular zur Meldung finden Sie hier.

Achtung: Sie müssen den Patienten, den Sie bei der IV zur Früherfassung melden wollen, vorher - mündlich oder schriftlich - darüber informieren. Bei Kindern müssen Sie deren gesetzliche Vertretung vorgängig informieren. Eine Meldung ist aber ohne formelle Genehmigung durch den Patienten, auch ohne sein Einverständnis möglich. Im Zweifelsfall können Sie im Rahmen der eingliederungsorientierten Beratung mit der IV-Stelle Kontakt aufnehmen.

Um Leistungen der IV zu beziehen, muss der Versicherte immer eine formelle Anmeldung einreichen. Damit meldet er seinen Anspruch auf IV-Leistungen an. Im Gegensatz zur Meldung kann sich nur der Versicherte selbst bei der IV anmelden - oder seine gesetzlichen Vertreter. Die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen muss eigenhändig unterzeichnet werden.

Wenn Sie als behandelnder Arzt der Meinung sind, eine Unterstützung durch die IV würde Ihrem Patienten helfen, und er könnte Anspruch auf IV-Leistungen haben, dann sollten Sie ihm eine Anmeldung nahelegen und ihn dabei unterstützen. Dies trägt zu einem rascheren Abklärungsverfahren bei. Das Anmeldeformular finden Sie hier. Die Anmeldung sollte so früh wie möglich erfolgen. Die verspätete Anmeldung kann die Kürzung bestimmter Leistungen zur Folge haben.

Sie dürfen im Rahmen einer Meldung von sich aus die IV über einen Patienten und seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen informieren. Zudem müssen Sie den Patienten oder seine gesetzliche Vertretung vorher - mündlich oder schriftlich - darüber informieren. Eine Meldung ist aber ohne formelle Genehmigung durch den Patienten, auch ohne sein Einverständnis möglich. Die Meldung müssen Sie mit diesem Formular einreichen. Im Zweifelsfall können Sie im Rahmen der eingliederungsorientierten Beratung mit der IV-Stelle Kontakt aufnehmen.

Das Formular gibt vor, worüber Sie Auskunft geben dürfen:

  •     Personalien Ihres Patienten
  •     Angaben zur Arbeitsunfähigkeit
  •     Angaben zur beruflichen Situation
  •     Angaben zu Ihnen als Instanz, welche die Meldung einreicht
  •     Angabe, ob die gemeldete Person vorgängig informiert wurde

Sie als behandelnder Arzt können und sollen Ihren Patienten bei der IV melden, wenn er arbeitsunfähig oder von Arbeitsunfähigkeit bedroht ist, ohne dass die Rückkehr an die Arbeit zeitlich konkret absehbar ist oder wenn er in einer beruflichen Ausbildung oder in einer ersten Anstellung wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Unterstützung braucht. Oder wenn er innerhalb eines Jahres immer wieder für kürzere Zeit an der Arbeit fehlt. Es geht bei der Meldung zur sogenannten Früherfassung insbesondere darum zu verhindern, dass der Patient wegen gesundheitlicher Beschwerden seinen Arbeitsplatz verliert. Bevor Sie ihn melden, müssen Sie Ihren Patienten resp. seine gesetzliche Vertretung - mündlich oder schriftlich - darüber informieren. Eine Meldung ist aber ohne formelle Genehmigung durch den Patienten, auch ohne sein Einverständnis möglich. Das Formular zur Meldung finden Sie hier.

Eine Anmeldung, mit welcher der Anspruch auf Leistungen der IV formell geltend gemacht wird, kann nur vom Versicherten selbst oder von seiner gesetzlichen Vertretung eingereicht werden. Sie können Ihrem Patienten eine Anmeldung nahelegen und ihn dabei unterstützen. Das Anmeldeformular finden Sie hier.

Der Patient muss glaubhaft machen, dass sich sein Gesundheitszustand und somit seine Arbeitsfähigkeit so verschlechtert haben, dass sich sein Invaliditätsgrad erheblich verändert hat. Er muss dies der IV-Stelle schriftlich mitteilen und wenn möglich bereits aktuelle Arzt- oder Spitalberichte einreichen, welche die Verschlechterung des Gesundheitszustands bescheinigen. Idealerweise zeigt ein Arztbericht detailliert auf, inwiefern sich die aktuellen Leiden des Patienten von den früheren unterscheiden. Ohne Arztbericht, der eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft macht, tritt die IV-Stelle auf das neue Gesuch nicht ein.