Eine Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor, wenn ein Patient aufgrund gesundheitlicher Probleme in seinem aktuellen bzw. zuletzt ausgeübten Beruf oder Aufgabenbereich nicht mehr oder nur noch teilweise tätig sein kann.
Die noch bestehende Arbeitsfähigkeit (allenfalls in einer anderen beruflichen Tätigkeit; sogenannte Verweistätigkeit) ist anhand von Rahmenbedingungen (z.B. maximale Gewichtsbelastung, Vermeiden von Nachtarbeit, nicht stehen / sitzen, vermehrter Pausenbedarf etc.) zu definieren.
„Arbeitsunfähigkeit“ und „Erwerbsunfähigkeit“ sind nicht dasselbe.
Ein Beispiel:
Ein Maurer kann wegen Rückenproblemen seine bisherige Arbeit nicht mehr ausüben. Somit ist er zu 100 % arbeitsunfähig als Maurer. Es ist aus medizinischer Sicht aber möglich, dass er in einer anderen, körperlich weniger belastenden, beruflichen Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Erzielt er in einer neuen Tätigkeit dasselbe Einkommen wie als Maurer, ist er zwar in seinem Beruf als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig, aber nicht erwerbsunfähig. Es resultiert keine Invalidität.