Die IV richtet begleitend zu Eingliederungsmassnahmen Taggelder aus: Sie sollen den Lebensunterhalt Ihrer Patienten und deren Familienangehörigen während der Eingliederung sicherstellen. In bestimmten Ausnahmefällen (z.B. keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse, Bezug einer Rente) gewährt die IV kein Taggeld.
Die IV kennt ein Taggeld und ein Taggeld "während der erstmaligen beruflichen Ausbildung", deren Bedingungen und Berechnungselemente sich unterscheiden. Bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung entsteht der Anspruch mit Ausbildungsbeginn, bei anderen Eingliederungsmassnahmen ab dem ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
Nichterwerbstätige erhalten eine Entschädigung für Mehrkosten, die ihnen während der Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen für die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen entstehen.
Merkblatt 4.02 - Taggelder der IV