Verfahren

Nach Abschluss der Abklärungen erhält Ihr Patient oder seine gesetzliche Vertretung sowie allenfalls andere betroffene Versicherungsträger (z.B. Pensionskasse, Kranken-, Unfall- und Militärversicherung) und die zuständige Ausgleichkasse von der IV-Stelle einen sogenannten Vorbescheid, der über den vorgesehenen Entscheid der IV informiert. Ihrem Patienten und den anderen Versicherungsträgern wird eine Frist von 30 Tagen gesetzt, innert welcher sie sich zum geplanten Entscheid äussern können.

Wenn keine Stellungnahmen eingehen, erlässt die IV-Stelle ihren Entscheid in Form einer Verfügung. Äussern sich hingegen die versicherte Person oder die anderen involvierten Stellen aufgrund des Vorbescheides zu relevanten Sachverhalten, so wird die IV-Stelle allenfalls weitere Abklärungen treffen oder die Stellungnahmen in der Begründung ihrer letztendlichen Verfügung berücksichtigen.
Gegen die Verfügung kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Dies kann nur die versicherte Person oder eine ausdrücklich bevollmächtigte Person tun.

Sie als behandelnder Arzt sind nicht automatisch bevollmächtigte Person des Patienten. Wenn Sie auf Wunsch des Patienten eine Stellungnahme zum Vorbescheid einreichen wollen, lassen Sie diese vom Patienten unterschreiben.

Ihr Patient soll sich in diesem Fall regelmässig nach dem Verfahrensstand erkundigen. Hat sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich verändert, so ist er verpflichtet, dies der IV-Stelle zu melden. Sie können ihn bei einer solchen Meldung unterstützen. Sie können zudem auch einen aktualisierten Arztbericht an die IV-Stelle schicken.

Der Patient selber oder seine gesetzliche Vertretung (z.B. ein Anwalt) kann ausserdem beim kantonalen Versicherungsgericht (im Kanton der IV-Stelle) eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben. Mit dieser Beschwerde wird das Gericht ersucht, die IV-Stelle anzuweisen, über den fraglichen Leistungsanspruch umgehend einen Entscheid zu fällen.

Der Patient muss glaubhaft machen, dass sich sein Gesundheitszustand und somit seine Arbeitsfähigkeit so verschlechtert haben, dass sich sein Invaliditätsgrad erheblich verändert hat. Er muss dies der IV-Stelle schriftlich mitteilen und wenn möglich bereits aktuelle Arzt- oder Spitalberichte einreichen, welche die Verschlechterung des Gesundheitszustands bescheinigen. Idealerweise zeigt ein Arztbericht detailliert auf, inwiefern sich die aktuellen Leiden des Patienten von den früheren unterscheiden.

Geht es um eine höhere Rente, so leitet die IV-Stelle grundsätzlich eine Rentenrevision ein. Beantragt werden kann aber auch z.B. eine zusätzliche Eingliederungsmassnahme.