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Ihr Patient ist verpflichtet, alle nötigen Auskünfte zu erteilen und an allen zumutbaren Abklärungs- und (Wieder-) Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und somit aktiv zum Erfolg der (Wieder-)Eingliederung beizutragen.

Ihr Patient muss sich einer zumutbaren medizinischen Heilbehandlung unterziehen, wenn diese geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit bzw. die Fähigkeit, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, zu verbessern. Ein Rentenanspruch wird erst geprüft, wenn alle medizinischen Behandlungen sowie Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ausgeschöpft sind.

Die IV kann zur Verbesserung der Erwerbs- und Eingliederungsfähigkeit Ihres Patienten medizinische Behandlungen vorschlagen, jedoch nicht die Behandlungsmethode im Detail bestimmen. Dazu nimmt die IV-Stelle Kontakt mit Ihnen als behandelndem Arzt auf.

Zudem muss Ihr Patient jede Möglichkeit wahrnehmen, um eine seiner Invalidität angepasste zumutbare Erwerbstätigkeit zu finden, anzunehmen oder behalten zu können. Wenn noch eine Erwerbsfähigkeit vorhanden ist, muss er mögliche und zumutbare Umstellungen vornehmen, damit die verbliebene Arbeitsfähigkeit bestmöglich genutzt werden kann. Beispielsweise wäre denkbar, dass jemand, der bislang im Produktionsbereich tätig war, vermehrt logistische oder administrative Arbeiten übernimmt. Für eine selbständig erwerbende Person gilt es als zumutbar, eine unselbständige Tätigkeit aufzunehmen, wenn sie mit dieser im Gegensatz zur vorhergehenden selbständigen Tätigkeit trotz Einschränkung ein adäquates Einkommen erzielen kann.

Erfüllt eine versicherte Person die Mitwirkungspflicht nicht, so kann das den Leistungsanspruch vermindern oder gar aufheben.

Der Rentenentscheid wird von der IV-Stelle regelmässig in Rentenrevisionen überprüft. Insbesondere dann, wenn sich bei einer Person die Situation voraussichtlich in absehbarer Zeit verändern könnte bzw. sie über Eingliederungspotential verfügen wird. Gegenstand der Prüfung ist, ob immer noch Anspruch auf die Rente, respektive auf die gleiche Rentenhöhe besteht. Für diese Abklärung benötigt die IV-Stelle in aller Regel Auskünfte von Ihnen als behandelndem Arzt. Die IV wird die benötigten Informationen bei Ihnen einholen.

Auch der Rentenbezüger kann eine Revision verlangen. Wenn sich der Gesundheitszustand, und damit die Erwerbsfähigkeit Ihres Patienten verbessert oder verschlechtert hat, so hat dies einen Einfluss auf den Invaliditätsgrad. Dieser wiederum ist massgebend beim Entscheid, ob jemand Anspruch auf eine Rente hat, und auf welche Rentenhöhe. Wenn sich nun der Gesundheitszustand, und damit die Erwerbsfähigkeit Ihres Patienten verändert hat, so muss die IV überprüfen, ob die Rente angehoben, beibehalten, gesenkt oder gar aufgehoben werden muss. Die Abklärung des aktuellen Gesundheitszustands ist daher das zentrale Element einer Rentenrevision.

Wenn die IV-Stelle eine Revision seiner Rente auslöst, so erhält Ihr Patient von der IV einen Fragebogen, den er ausfüllen muss. Auch von Ihnen als behandelndem Arzt benötigt die IV für die Rentenrevision in aller Regel Auskünfte. Sie erhalten von der IV-Stelle ebenfalls einen Revisionsfragebogen. Den von der zuständigen IV-Stelle verwendeten Fragebogen finden Sie allenfalls auch auf deren Webseite. Gefragt wird primär nach Veränderungen des Gesundheitszustandes Ihres Patienten. Ist sein Gesundheitszustand gleich geblieben, hat er sich verbessert oder verschlechtert? Zudem werden Ihnen Fragen zur Diagnose und zur Arbeitsunfähigkeit des Patienten gestellt.