Revision

Bei Bezügern von IV-Renten führt die IV-Stelle von Amtes wegen in regelmässigen Abständen eine Rentenrevision durch. Insbesondere dann, wenn sich bei einer Person die Situation voraussichtlich in absehbarer Zeit verändern, bzw. sie über Eingliederungspotential verfügen könnte. Die IV-Stelle prüft bei jeder Rentenfestsetzung, auf welchen Zeitpunkt eine Revision erfolgen muss. Für den Revisionstermin ist die fallbezogene Einschätzung (absehbare Veränderungen wie z.B. Verbesserung/Verschlechterung des Gesundheitszustandes, vermutetes Eingliederungspotential) massgeblich.

Eine Rente wird revidiert, um sie der aktuellen Situation anzupassen und um Rückforderungen bei der versicherten Person zu vermeiden. Es wird geprüft, ob weiterhin ein Anspruch auf die Rente besteht, und wenn ja, ob er auf die gleiche Rentenhöhe besteht. Die Abklärung des aktuellen Gesundheitszustands ist daher das zentrale Element einer Rentenrevision. Für diese Abklärung benötigt die IV-Stelle in aller Regel Auskünfte von Ihnen als behandelndem Arzt. Solche Revisionen werden auch im Interesse der versicherten Personen vorgenommen: Leistungen können auch nach oben angepasst werden.

Auch der Rentenbezüger kann eine Revision verlangen wenn sich der Gesundheitszustand, und damit die Erwerbsfähigkeit verbessert oder verschlechtert hat.

Bezüger einer IV-Leistung stehen unter Meldepflicht. Jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen kann, ist der zuständigen IV-Stelle mitzuteilen.

Insbesondere sind Meldungen notwendig bei:

  •     Adressänderungen
  •     Veränderung des Gesundheitszustandes
  •     einem mehr als drei Monate dauernden Auslandaufenthalt
  •     Geburten, Todesfall und Änderungen im Zivilstand sowie Änderungen in Pflegeverhältnissen
  •     Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbildung bei über 18-jährigen
  •     Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z. B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit
  •     Untersuchungshaft, Straf- oder Massnahmenvollzug im In- und Ausland