Praktisches

Ihr Patient ist gesetzlich verpflichtet, der IV-Stelle Änderungen der beruflichen, familiären und gesundheitlichen Situation zu melden, da diese den Leistungsanspruch beeinflussen können. Bei einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation ist es sinnvoll, wenn Sie Ihren Patienten auf diese Meldepflicht hinweisen, um ihm nachträgliche Schwierigkeiten zu ersparen. Natürlich liegt es auch im Interesse Ihres Patienten, wenn er der IV-Stelle eine Verschlechterung seiner Situation mitteilt. Er könnte Anspruch auf zusätzliche Leistungen haben.

Bei Bezügern von IV-Renten führt die IV von Amtes wegen in regelmässigen Abständen eine Rentenrevision durch, bei der der frühere Rentenentscheid überprüft wird. Die IV-Stelle prüft bei jeder Rentenfestsetzung, auf welchen Zeitpunkt eine Revision erfolgen muss. Für den Revisionstermin ist die fallbezogene Einschätzung (absehbare Veränderungen wie z.B. Verbesserung/Verschlechterung des Gesundheitszustandes, vermutetes Eingliederungspotential) massgeblich.

Auch der Rentenbezüger selbst kann eine Revision verlangen. Wenn sich der Gesundheitszustand, und damit die Erwerbsfähigkeit Ihres Patienten verbessert oder verschlechtert hat, so hat dies einen Einfluss auf den Invaliditätsgrad. Dieser wiederum ist massgebend beim Entscheid, ob jemand Anspruch auf eine Rente hat, und auf welche Rentenhöhe. Wenn sich nun der Gesundheitszustand, und damit die Erwerbsfähigkeit Ihres Patienten verändert hat, so muss die IV überprüfen, ob die Rente angehoben, beibehalten, gesenkt oder gar aufgehoben werden muss. Die Abklärung des aktuellen Gesundheitszustands ist daher das zentrale Element einer Rentenrevision.

Für die Rentenrevision benötigt die IV von Ihnen als behandelndem Arzt in aller Regel Auskünfte. Sie erhalten von der IV-Stelle einen Revisionsfragebogen. Gefragt wird primär nach Veränderungen des Gesundheitszustandes Ihres Patienten. Ist sein Gesundheitszustand gleich geblieben, hat er sich verbessert oder verschlechtert? Zudem werden Ihnen Fragen zur Diagnose und zur Arbeitsunfähigkeit des Patienten gestellt. Es liegt in Ihrem Ermessen, ob Sie für diesen Bericht Ihren Patienten zu einer Untersuchung aufbieten wollen. Liegt die letzte Konsultation länger als 6 Monate zurück, ist dies zu empfehlen.

Ihr Patient soll sich in diesem Fall regelmässig nach dem Verfahrensstand erkundigen. Hat sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich verändert, so ist er verpflichtet, dies der IV-Stelle zu melden. Sie können ihn bei einer solchen Meldung unterstützen. Sie können zudem auch einen aktualisierten Arztbericht an die IV-Stelle schicken.

Der Patient selber oder seine gesetzliche Vertretung (z.B. ein Anwalt) kann ausserdem beim kantonalen Versicherungsgericht (im Kanton der IV-Stelle) eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben. Mit dieser Beschwerde wird das Gericht ersucht, die IV-Stelle anzuweisen, über den fraglichen Leistungsanspruch umgehend einen Entscheid zu fällen.

Bei Bezügern einer IV-Rente führt die IV regelmässig eine Rentenrevision durch. Die IV-Stelle prüft bei jeder Rentenfestsetzung, auf welchen Zeitpunkt eine Revision erfolgen muss. Für den Revisionstermin ist die fallbezogene Einschätzung (absehbare Veränderungen wie z.B. Verbesserung/Verschlechterung des Gesundheitszustandes, vermutetes Eingliederungspotential) massgeblich. Im Rahmen der Rentenrevision wird der frühere Rentenentscheid überprüft. Auch der Rentenbezüger kann eine Revision verlangen.

Für die Rentenrevision holt die IV die dazu notwendigen Unterlagen (vor allem Verlaufsberichte) bei den jeweiligen Involvierten ein. Ihr Patient erhält von der IV einen Fragebogen, den er ausfüllen muss. Sie erhalten von der zuständigen IV-Stelle ebenfalls einen Revisionsfragebogen. Den von der zuständigen IV-Stelle verwendeten Fragebogen finden Sie allenfalls auch auf deren Webseite. Die IV wird unter Umständen auch beim Arbeitgeber oder bei anderen Versicherungen Unterlagen einholen.

Nach Abschluss der Abklärungen erhält Ihr Patient oder der gesetzliche Vertreter sowie allenfalls andere betroffene Versicherungsträger (z.B. Pensionskasse, Kranken-, Unfall- und Militärversicherung) und die zuständige Ausgleichkasse von der IV-Stelle einen sogenannten Vorbescheid, der über den vorgesehenen Entscheid der IV informiert. Ihrem Patienten und den anderen Versicherungsträgern wird eine Frist von 30 Tagen gesetzt, innert welcher sie sich zum geplanten Entscheid äussern können.

Wenn keine Stellungnahmen eingehen, erlässt die IV-Stelle ihren Entscheid in Form einer Verfügung. Äussern sich hingegen die versicherte Person oder die anderen involvierten Stellen zu relevanten Sachverhalten, so wird die IV-Stelle allenfalls weitere Abklärungen treffen oder die Stellungnahmen in der Begründung ihrer letztendlichen Verfügung berücksichtigen. Gegen die Verfügung kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Sie als behandelnder Arzt sind nicht automatisch bevollmächtigte Person des Patienten. Für die IV-Stelle ist grundsätzlich der Patient die Ansprechperson und Beschlussadressat. Ihre Rolle als behandelnder Arzt besteht darin, der IV-Stelle die Berichte und Auskünfte zur Verfügung zu stellen, auf welche die IV angewiesen ist. Informationen über den Verfahrensstand erhalten Sie als behandelnder Arzt nur, wenn Ihr Patient der IV-Stelle eine schriftliche Vollmacht dazu erteilt hat. Besser ist es, wenn Sie für Informationen auf Ihren Patienten zugehen.