Verfahren

Nachdem sich Ihr Patient bei der IV angemeldet hat, prüft die IV-Stelle, ob er die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der IV erfüllt. Die IV-Stelle holt alle Auskünfte und Unterlagen ein, die notwendig sind für die Prüfung der versicherungsmässigen Voraussetzungen, die Abklärung des Gesundheitszustandes, der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit des Versicherten, im gewohnten Aufgabenbereich tätig zu sein (bei Nichterwerbstätigen). Ein interdisziplinäres Team wirkt bei der Abklärung und Entscheidungsfindung mit.

Nach Abschluss der Abklärungen erhalten Ihr Patient oder seine gesetzliche Vertretung, die zuständige Ausgleichskasse und allenfalls andere betroffene Versicherungsträger (z.B. Pensionskasse, Kranken-, Unfall- und Militärversicherung) von der IV-Stelle einen sogenannten Vorbescheid. Dieser informiert über den vorgesehenen Entscheid der IV. Die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung, die zuständige Ausgleichskasse und die anderen involvierten Parteien können innerhalb von 30 Tagen Stellungnahmen abgeben.

Wenn keine Stellungnahmen eingehen, erlässt die IV-Stelle ihren Entscheid in Form einer Verfügung. Äussern sich hingegen die versicherte Person oder die anderen involvierten Stellen aufgrund des Vorbscheides zu relevanten Sachverhalten, so wird die IV-Stelle allenfalls weitere Abklärungen treffen oder die Stellungnahmen in der Begründung ihrer letztendlichen Verfügung berücksichtigen. Gegen die Verfügung kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Sie als behandelnder Arzt sind nicht automatisch bevollmächtigte Person des Patienten. Für die IV-Stelle ist grundsätzlich der Patient die Ansprechperson und Beschlussadressat. Ihre Rolle als behandelnder Arzt besteht darin, der IV-Stelle die Berichte und Auskünfte zur Verfügung zu stellen, auf welche die IV angewiesen ist. Informationen über den Verfahrensstand erhalten Sie als behandelnder Arzt nur, wenn Ihr Patient der IV-Stelle eine schriftliche Vollmacht dazu erteilt hat. Besser ist es, wenn Sie für Informationen auf Ihren Patienten zugehen..

Ihre Sichtweise als behandelnder Arzt ist bei der Erfassung des für die Zusprache oder Ablehnung einer IV-Leistung relevanten Sachverhalts ein sehr wichtiger, aber nicht der einzige entscheidende Bestandteil. Die IV-Stelle wird in der Regel bei allen behandelnden Ärzten einen Bericht einholen.

Sie als behandelnder Arzt können mit dem Einverständnis Ihres Patienten Einsicht in sein IV-Dossier und die darin enthaltenen anderen Arztberichte nehmen.

Wenn Sie von der IV-Stelle eine Anfrage bzw. ein Formular zum Verfassen eines Arztberichtes erhalten, so ist darin festgehalten, über welchen Zeitraum die IV Ihre Beurteilung braucht.

Ihr Patient soll sich in diesem Fall regelmässig nach dem Verfahrensstand erkundigen. Hat sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich verändert, so hat er dies der IV zu melden; er ist verpflichtet der IV-Stelle Veränderungen des Gesundheitszustandes zu melden. Sie können ihn bei einer solchen Meldung unterstützen. Sie können auch einen aktualisierten Arztbericht an die IV-Stelle schicken.

Der Patient selber oder seine gesetzliche Vertretung kann ausserdem beim kantonalen Versicherungsgericht (im Kanton der IV-Stelle) eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben. Mit dieser Beschwerde wird das Gericht ersucht, die IV-Stelle anzuweisen, über den fraglichen Leistungsanspruch umgehend einen Entscheid zu fällen.

Mit einer Meldung bei der IV wird die sogenannte Früherfassung eröffnet. Nach Eingang der Meldung lädt die IV-Stelle Ihren Patienten und – mit seinem Einverständnis, und wenn sinnvoll – Sie als Arzt, seinen Arbeitgeber oder Fachpersonen aus Schule und Bildung zu einem Beratungsgespräch ein. Auf Grund der aktuellen Situation wird das weitere Vorgehen festgelegt. Wenn es wahrscheinlich ist, dass Ihr Patient Anspruch auf Leistungen der IV hat, wird er aufgefordert, sich bei der IV anzumelden. Sollte die IV für den Fall Ihres Patienten nicht zuständig sein, oder falls er von vornherein keinen Anspruch auf IV-Leistungen hat, so erhält er Informationen über andere Institutionen, an die er sich wenden kann. Falls Sie als behandelnder Arzt den Patienten bei der IV gemeldet haben, erhalten Sie eine Information der IV-Stelle über das Ergebnis des Beratungsgesprächs.

Die formelle Anmeldung bei der IV ist Voraussetzung dafür, dass Massnahmen ergriffen werden können. Nach Eingang der Anmeldung prüft die IV-Stelle, ob mit Massnahmen der Frühintervention erreicht werden kann, dass Ihr Patient an seinem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz bleiben kann, oder ob seine Erwerbssituation mit Unterstützung der IV allgemein oder an einer anderen Arbeitsstelle voraussichtlich verbessert werden kann.

Zudem prüft nun die IV, ob Ihr Patient formell Anspruch auf IV-Leistungen über die Frühinterventionsphase hinaus hat. Er wird zu Gesprächen auf der IV-Stelle eingeladen. Die IV-Stelle holt Auskünfte und Unterlagen ein, die für die Abklärung seines Gesundheitszustandes und seiner Ausbildungs- oder Erwerbssituation notwendig sind. Falls Ihr Patient nicht erwerbstätig ist, klärt die IV seine Fähigkeiten ab, seine üblichen Tätigkeiten zu verrichten (z.B. im Haushalt; sogenannte "Tätigkeit im Aufgabenbereich"). Ein interdisziplinäres Team führt die notwendigen Abklärungen durch und trifft erste Entscheide. Ihr Patient wird schriftlich über die Entscheide und Leistungszusprachen informiert.

Wenn der medizinische Sachverhalt nicht klar ist, oder wenn sich medizinische Beurteilungen widersprechen, holt die IV in der Regel zusätzlich von einem Sachverständigen, einem Sachverständigenzweierteam oder einer medizinischen Gutachterstelle ein fachärztliches Gutachten ein. Diesem Gutachten kommt beweisrechtlich hohe Bedeutung zu. Daher sind das Verfahren rund um die Erstellung eines versicherungsmedizinischen Gutachtens und die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen detailliert geregelt. Ein generelles Wahlrecht des Gutachters besteht für die versicherte Person jedoch nicht. Wird allerdings ein monodisziplinäres Gutachten erstellt (eine medizinische Fachrichtung benötigt), dann wird eine einvernehmliche Gutachterbestellung angestrebt. Ist dies nicht möglich, entscheidet die IV mit einer speziellen Verfügung über den Gutachter. Ihr Patient kann Ausstandsgründe und Einwände gegen diesen von der IV vorgeschlagenen Gutachter vorbringen. Kommt keine Einigung zustande, hat der Patient Anrecht auf eine anfechtbare Zwischenverfügung.

Bi- und polydisziplinäre Gutachten (zwei respektive drei und mehr Fachrichtungen) werden nach dem Zufallsprinzip an Sachverständigenzweierteams oder zugelassene Gutachterstellen vergeben. Die Sachverständigen und Gutachterstellen müssen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung abgeschlossen haben und auf der Informatikplattform SuisseMED@P registriert sein. SuisseMED@P vergibt die bi- und polydisziplinären Gutachtensaufträge nach dem Zufallsprinzip. Genauere Angaben dazu finden Sie unter www.suissemedap.ch.

Mehrere medizinische Fachgesellschaften haben Leitlinien für das Verfassen von medizinischen Gutachten herausgegeben:
Leitlinien medizinische Begutachtung | Swiss Insurance Medicine (swiss-insurance-medicine.ch)

Nach Abschluss der Abklärungen erhält Ihr Patient oder seine gesetzliche Vertretung sowie allenfalls andere betroffene Versicherungsträger (z.B. Pensionskasse, Kranken-, Unfall- und Militärversicherung) und die zuständige Ausgleichkasse von der IV-Stelle einen sogenannten Vorbescheid, der über den vorgesehenen Entscheid der IV informiert. Ihrem Patienten und den anderen Versicherungsträgern wird eine Frist von 30 Tagen gesetzt, innert welcher sie sich zum geplanten Entscheid äussern können.

Wenn keine Stellungnahmen eingehen, erlässt die IV-Stelle ihren Entscheid in Form einer Verfügung. Äussern sich hingegen die versicherte Person oder die anderen involvierten Stellen aufgrund des Vorbescheides zu relevanten Sachverhalten, so wird die IV-Stelle allenfalls weitere Abklärungen treffen oder die Stellungnahmen in der Begründung ihrer letztendlichen Verfügung berücksichtigen. 

Gegen die Verfügung kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Dies kann nur die versicherte Person oder eine ausdrücklich bevollmächtigte Person tun.

Sie als behandelnder Arzt sind nicht automatisch bevollmächtigte Person des Patienten.