Wichtige Begriffe rund um die Invalidenversicherung

Erwerbsunfähigkeit / Erwerbsfähigkeit

Bleibt ein Patient aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme auch nach Abschluss einer zumutbaren medizinischen Behandlung und des Eingliederungsprozesses für alle Tätigkeiten in seinen Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt, so spricht man von Erwerbsunfähigkeit. Ist jemand erwerbsunfähig, kann er nicht mehr (oder nur noch teilweise) für sein Erwerbseinkommen sorgen.

Das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit wird durch die IV-Stelle bestimmt (siehe „Invaliditätsgrad“).

„Erwerbsunfähigkeit“ und „Arbeitsunfähigkeit“ sind nicht dasselbe.

Ein Beispiel:
Ein Maurer kann wegen Rückenproblemen seine bisherige Arbeit nicht mehr ausüben. Somit ist er zu 100 % arbeitsunfähig als Maurer. Es ist aus medizinischer Sicht jedoch möglich, dass er in einer anderen, körperlich weniger belastenden beruflichen Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Erzielt er in einer neuen Tätigkeit dasselbe Einkommen wie als Maurer, ist er zwar in seinem Beruf als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig, aber nicht erwerbsunfähig. Es resultiert keine Invalidität.

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