Wichtige Begriffe rund um die Invalidenversicherung

Valideneinkommen (Einkommen ohne Invalidität)

Als Valideneinkommen gilt das Einkommen, das Ihr Patient unter Berücksichtigung der gesamten Umstände wahrscheinlich erzielen würde, wenn er nicht invalid geworden wäre.

Das Valideneinkommen wird grundsätzlich anhand des zuletzt verdienten Lohnes bestimmt.

Anhand des Verhältnisses zwischen Invalideneinkommen und Valideneinkommen wird der Invaliditätsgrad berechnet, anhand dessen sich ein Anspruch auf eine IV-Rente bemisst.

Verfahren

Die IV prüft nach Eingang der Anmeldung, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der IV erfüllt sind. Sie holt dazu alle Auskünfte ein, die für die Abklärungen notwendig sind. Die Abklärungen beziehen sich auf sämtliche Leistungen der IV, nicht nur auf jene, für welche die versicherte Person einen Anspruch geltend macht.

Siehe auch: "Die Invalidenversicherung" / "Abläufe bei der IV"
Merkblatt 4.06 - Das IV-Verfahren

Verfügung

Verfügungen sind Anordnungen einer Behörde, die einen Einzelfall regeln. Eine IV-Stelle stellt ihren Leistungsentscheid formell mit einer Verfügung fest. Im Verfahren bis zum Erlass einer Verfügung sind formelle Vorgaben (z.B. das Äusserungsrecht der versicherten Person – siehe dazu im Glossar «Vorbescheid») einzuhalten. Zudem muss eine Verfügung einen bestimmten Inhalt aufweisen (z.B. Begründung, Entscheid und Rechtsmittelbelehrung). Gegen eine Verfügung kann Beschwerde geführt werden.

Erhebt Ihr Patient gegen den Vorbescheid der IV keine Einwände und gehen innerhalb der gesetzten Frist auch keine Stellungnahmen von anderen Parteien ein, erlässt die IV-Stelle die Verfügung. Bringen Ihr Patient oder die übrigen Parteien hingegen Einwände vor, so muss die IV-Stelle in der Verfügung zu diesen Stellung beziehen und sie berücksichtigen.

Verordnung

Verordnungen enthalten, wie die Gesetze, rechtliche Regelungen. Sie stehen aber auf einer Stufe unterhalb des Gesetzes und regeln dessen Umsetzung detaillierter. Die Verordnungen der IV stützen sich auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) ab. Von Bedeutung sind insbesondere:

Weitere Verordnungen und andere Gesetzestexte im Kontext der Invalidenversicherung finden Sie unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/grundlagen-gesetze/gesetze-verordnungen.html.

Versicherte Person

Alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder in der Schweiz erwerbstätig sind, sind grundsätzlich obligatorisch bei der IV versichert. Diese Versicherungspflicht gilt auch für Flüchtlinge und Staatenlose.

Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Staatsangehörige von EU- oder EFTA-Staaten, welche die Schweiz verlassen und ausserhalb der EU- oder EFTA-Staaten wohnen, können sich unter gewissen Voraussetzungen freiwillig bei der IV versichern. Weitere Informationen zur freiwilligen Versicherung finden Sie im Merkblatt oder der Wegleitung.

Versicherungsmässige Voraussetzungen

Bevor der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung geprüft werden kann, werden die versicherungsmässigen Voraussetzungen (z.B. Beitragsdauer, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit) geprüft. Je nach Staatszugehörigkeit und Leistungsart gelten unterschiedliche versicherungsmässige Voraussetzungen.

Verweistätigkeit

Für die IV ist nicht die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich entscheidend, sondern die Frage, ob Ihrem Patienten andere berufliche Tätigkeiten (sog. Verweistätigkeiten) zugemutet werden können.

Vorbescheid

Nachdem die IV-Stelle den Anspruch auf IV-Leistungen abgeklärt hat, erhalten Ihr Patient und allenfalls weitere involvierte Versicherungen von der IV-Stelle einen Vorbescheid. Dieser führt auf, welchen Leistungsentscheid die IV vorsieht. Ihr Patient und die anderen Parteien können sich innerhalb von 30 Tagen zum geplanten Entscheid äussern ("Einwand"). Ihr Patient kann sich bei der IV-Stelle entweder schriftlich zur Sache äussern oder mündlich im Rahmen eines persönlichen Gesprächs. Persönliche Gespräche finden in der IV-Stelle statt, die die Aussagen in einem Protokoll festhält, das sie der versicherten Person zur Unterzeichnung vorlegt. Alle anderen Parteien können nur schriftlich Stellung beziehen. Ihr Patient und die übrigen Parteien haben das Recht zur Akteneinsicht.

Siehe auch: „Beschwerde“ und „Verfügung“