Wichtige Begriffe rund um die Invalidenversicherung

Geburtsgebrechen

Als Geburtsgebrechen gelten Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich.

Bei Versicherten mit einem Geburtsgebrechen übernimmt die IV bis zum Alter von 20 Jahren alle zur Behandlung notwendigen medizinischen Massnahmen ohne Rücksicht auf die künftige Erwerbsfähigkeit. Ab dem Alter von 20 Jahren ist die Krankenversicherung für die Finanzierung der medizinischen Massnahmen zuständig. Die als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden, für die ein Anspruch auf IV-Leistungen besteht, sind in einer Verordnung aufgeführt.

Verordnung über Geburtsgebrechen

Geschützter Arbeitsplatz

Als geschützter Arbeitsplatz wird ein Arbeitsplatz im sog. 2. Arbeitsmarkt bezeichnet, an welchem auf die individuellen Leistungseinschränkungen des Mitarbeiters Rücksicht genommen wird. Voraussetzung für eine Anstellung im 2. Arbeitsmarkt ist in der Regel der Bezug einer IV-(Teil-)Rente.

Gesetzlicher Vertreter

Gesetzliche Vertreter sind Personen, deren Vertretungsmacht nicht auf einer erteilten Vollmacht (z.B. gegenüber einem Anwalt), sondern auf dem Gesetz beruht. Sie können die für eine Person nötigen Handlungen vornehmen (z.B. Eltern für ihre minderjährigen Kinder oder Beistände).

Gesundheitsschaden

Die Invalidenversicherung setzt einen versicherten körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden voraus, welcher durch Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursacht sein muss.

Ein versicherter Gesundheitsschaden liegt dann vor, wenn eine vertiefte und auf einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem beruhende ärztliche Diagnose vorliegt.

GLN (Global Location Number)

Für die (elektronische) Fakturierung benötigen Leistungserbringer eine 13-stellige Identifikationsnummer, die sogenannte «Global Location Number» (GLN). Die GLN ist ein eindeutiger Identifikationsschlüssel für einen effizienten elektronischen Datenaustausch. Leistungserbringer, die noch über keine GLN verfügen, können diese kostenlos bei REFDATA beantragen.

Bei Papierrechnungen sollte, sofern keine GLN existiert, mindestens die bisher angewendete Administrativnummer NIF (Numéro d’identification du fournisseur) auf jeder Rechnung standardmässig angegeben werden, um die Rechnungsabwicklung zu erleichtern.

Gutachten

Medizinische Gutachten befinden sich an der Schnittstelle zwischen Medizin und Rechtsanwendung. Sie werden insbesondere in komplexen Fällen veranlasst. Dabei ist insbesondere bei Komorbiditäten zu klären, , welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen welche Auswirkungen haben und ob dem Patienten Leistungen der IV zustehen, allenfalls in welchem Umfang. Zur Klärung und Entscheidung solcher Fragestellungen soll das medizinische Gutachten der IV verwertbare Grundlagen liefern. Es spielt somit eine wichtige Rolle im Prozess von der Anmeldung für eine IV-Leistung bis zum Entscheid.

Im Zuge der Weiterentwicklung der IV wurde der Gutachtensprozess weiterentwickelt. Bei der Vergabe von Gutachtensaufträgen sollen sich die versicherte Person und die Versicherung, wenn immer möglich, einvernehmlich auf einen Gutachter einigen. Zudem wird bei den Begutachtungen mehr Transparenz geschaffen, indem die Interviews der Sachverständigen mit den versicherten Personen mit einer Tonaufnahme erfasst und zu den Akten genommen werden. Die IV-Stellen müssen eine öffentlich zugängliche Liste mit Angaben zu den von ihnen beauftragten Sachverständigen führen. Zudem werden auch die bidisziplinären Gutachten, wie bislang nur die polydisziplinären Begutachtungen nur noch an zugelassene Gutachterstellen und Gutachtertandems nach dem Zufallsprinzip vergeben (bidisziplinär: zwei Fachrichtungen; polydisziplinär: drei und mehr Fachrichtungen). Um die Qualität der Begutachtungen zu beurteilen und zu sichern, wurden die fachlichen Anforderungen an die Begutachtenden auf Stufe Verordnung präzisiert und eine unabhängige, ausserparlamentarische Kommission geschaffen, welche die Zulassung von Gutachterstellen, das Verfahren der Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht.

Mehrere medizinische Fachgesellschaften haben Leitlinien für das Verfassen von medizinischen Gutachten herausgegeben:

Leitlinien medizinischer Begutachtung I Swiss Insurance Medicine

Die neue Gutachtensstruktur in der Invalidenversicherung (PDF)
Gliederung Gutachten (Word)
Merkblatt 4.15 - Polydisziplinäre medizinische Gutachten
Medizin und Recht - präzisierende Rechtsprechung (PDF)