Wichtige Begriffe rund um die Invalidenversicherung

Einarbeitungszuschuss

Weist Ihr Patient während der Anfangsphase einer Anstellung (Einarbeitungszeit) noch nicht die zu erwartende Leistungsfähigkeit auf, oder ist seine Leistungsfähigkeit noch nicht gleich konstant wie jene von Angestellten ohne gesundheitliche Einschränkung, so kann seinem Arbeitgeber während bis zu 180 Tagen ein Einarbeitungszuschuss ausbezahlt werden. Der Zuschuss entspricht höchstens dem monatlichen Bruttolohn Ihres Patienten und darf den maximalen Taggeldansatz nicht übersteigen. Die Arbeitgeberbeiträge an Sozialversicherungen sind darin enthalten.

Eingliederung vor Rente

Mit diesem Leitsatz ist gemeint, dass zuerst alles daran gesetzt wird, Personen soweit als möglich im Arbeitsmarkt zu halten, bzw. sie wieder in diesen zu integrieren (berufliche Massnahmen). Erst nach Ausschöpfung aller Eingliederungsmöglichkeiten wird ein Rentenanspruch geprüft.

Auch während der Ausrichtung einer Rente können Massnahmen zur Wiedereingliederung (vgl. Eingliederungsmassnahmen) geprüft werden, wenn ein Eingliederungspotential Ihres Patienten angenommen werden kann. Das heisst, wenn davon auszugehen ist, dass mittels geeigneter Massnahmen die Erwerbsfähigkeit verbessert werden kann.

Eingliederungsmassnahmen (berufliche)

Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen haben das Ziel, die Erwerbsfähigkeit Ihrer Patienten wiederherzustellen, zu verbessern oder zu erhalten.  

Zu den beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV zählen:

  • Massnahmen der Frühintervention, die darauf abzielen, dass jemand trotz gesundheitlicher Schwierigkeiten möglichst weitgehend arbeitsfähig bleibt, einen bestehenden Arbeitsplatz nicht verliert bzw. an einem neuen Arbeitsplatz erwerbstätig sein kann.
  • Beratung und Begleitung zur kontinuierlichen Unterstützung Ihres Patienten und dessen Arbeitgebers.
  • Integrationsmassnahmen, die der Vorbereitung auf die Durchführung von beruflichen Massnahmen dienen, damit jemand diese erfolgversprechend absolvieren kann.
  • Massnahmen beruflicher Art, die der beruflichen Integration dienen.

Merkblatt 4.09 - Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV

Eingliederungsorientierte Beratung

Die IV-Stellen bieten Beratung und allgemeine Informationen auf Anfrage von Versicherten, Arbeitgebern, behandelnden Ärzten und Akteuren des Bildungswesens an. Diese leicht zugänglichen Angebote beziehen sich nicht auf konkrete Fälle, die der IV bekannt sind, sondern erläutern die gegebenenfalls erforderlichen Schritte und liefern Informationen über die Ziele und den Nutzen der IV.

Damit werden einerseits unnötige Meldungen und Anmeldungen vermieden und andererseits die angezeigten Anmeldungen beschleunigt, sodass die IV rascher agieren kann und dadurch die Eingliederungschancen erhöht werden.

In diesem Sinne können Sie als behandelnder Arzt, wenn Sie nicht sicher sind, ob eine Situation der IV gemeldet werden soll oder nicht, die IV kontaktieren und den Fall anonym besprechen. Wenn in diesem Rahmen Informationen ausgetauscht werden, die Rückschlüsse auf die Identität einer Person erlauben, ist vorgängig deren Einverständnis einzuholen.

Einwand

Vergleiche "Vorbescheid"

Entschädigung für Beitragserhöhungen

Wenn Ihr Patient durch die IV an einen Arbeitgeber vermittelt wurde, kann diesem eine Entschädigung für Beitragserhöhungen bei der obligatorischen beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeldversicherung ausgerichtet werden. Zu einer solchen Entschädigung wegen Prämienerhöhungen kann es kommen, wenn Ihr Patient innert drei Jahren wegen der vorbestehenden Erkrankung erneut arbeitsunfähig wird und das Arbeitsverhältnis vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit länger als drei Monate gedauert hat. Die krankheitsbedingten Absenzen müssen mindestens 15 Tage vollständiger Arbeitsunfähigkeit pro Kalenderjahr betragen, um eine Entschädigung auszulösen. Die Entschädigung wird ab dem 16. Tag ausbezahlt.

Erste Säule

In der Schweiz besteht ein engmaschiges Netz von Sozialversicherungen, das der Bevölkerung Schutz bietet. Das Schweizerische Sozialversicherungssystem basiert auf drei Säulen: der staatlichen Vorsorge, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge. Die Invalidenversicherung (IV) und die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bilden zusammen mit den Ergänzungsleistungen die erste Säule und somit die staatliche Invaliditäts-, Alters- und Hinterlassenenvorsorge.

Erstmalige berufliche Ausbildung

Falls die Ihr Patient aus gesundheitlichen Gründen noch keine berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und noch nicht erwerbstätig war, so übernimmt die Invalidenversicherung die Kosten, welche Ihrem Patienten aufgrund seiner Invalidität während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zusätzlich entstehen.

Zur erstmaligen beruflichen Ausbildung zählen:

  • Gezielte Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung
  • Berufliche Grundbildung nach Berufsbildungs-Gesetz (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ)oder Eidg. Berufsattest (EBA))
  • allgemeinbildende Schulen (Fachmittelschulen oder Gymnasien)
  • Ausbildungen auf Tertiärstufe (Hochschulen oder höhere Fachschulen)
  • Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt (PrA INSOS)
  • Andere Ausbildungen für die berufliche Eingliederung

Erwerbsunfähigkeit / Erwerbsfähigkeit

Bleibt ein Patient aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme auch nach Abschluss einer zumutbaren medizinischen Behandlung und des Eingliederungsprozesses für alle Tätigkeiten in seinen Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt, so spricht man von Erwerbsunfähigkeit. Ist jemand erwerbsunfähig, kann er nicht mehr (oder nur noch teilweise) für sein Erwerbseinkommen sorgen.

Das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit wird durch die IV-Stelle bestimmt (siehe „Invaliditätsgrad“).

„Erwerbsunfähigkeit“ und „Arbeitsunfähigkeit“ sind nicht dasselbe.

Ein Beispiel:
Ein Maurer kann wegen Rückenproblemen seine bisherige Arbeit nicht mehr ausüben. Somit ist er zu 100 % arbeitsunfähig als Maurer. Es ist aus medizinischer Sicht jedoch möglich, dass er in einer anderen, körperlich weniger belastenden beruflichen Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Erzielt er in einer neuen Tätigkeit dasselbe Einkommen wie als Maurer, ist er zwar in seinem Beruf als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig, aber nicht erwerbsunfähig. Es resultiert keine Invalidität.