Wichtige Begriffe rund um die Invalidenversicherung

RAD

RAD ist die Abkürzung für den Regionalen Ärztlichen Dienst.

Die RAD stehen den IV-Stellen als ärztliche Fachorgane zur Verfügung, um gesundheitlich Beeinträchtigte aus versicherungsmedizinischer Sicht zu beurteilen. Sie klären ab, ob die funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten ausreicht, um eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Auch bei Entscheiden über Eingliederungsmassnahmen können sie beigezogen werden. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid unabhängig. Bei Bedarf können sie nebst Dossieranalysen die Versicherten auch selber untersuchen.

Rechtsgrundlagen

Die verfassungsrechtliche Grundlage der Invalidenversicherung liegt in Art. 111 und 112 der geltenden Bundesverfassung. Die Rechtsgrundlage für ihre Tätigkeit ist das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG.

Die IV soll eine Invalidität mit Eingliederungsmassnahmen verhindern, mindern oder beheben. Gelingt dies nur teilweise oder gar nicht, gleicht die IV die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität mit einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs aus. 

Die Voraussetzungen für den Bezug der einzelnen Leistungen sind im Bundesgesetz über die IV und den dazugehörigen Verordnungen festgehalten. Insbesondere von Bedeutung sind:

Weitere Gesetzesstexte und Verordnungen im Kontext der Invalidenversicherung finden Sie unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/grundlagen-gesetze/gesetze-verordnungen.html

Die Rundschreiben und Kreisschreiben (Weisungen) zur Regelung der Durchführungspraxis finden Sie unter:

Reisekosten

Die Invalidenversicherung vergütet Reisekosten, die den Versicherten aufgrund der von der IV angeordneten Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen entstehen. Ausnahmen: Im Rahmen eines Personalverleihs, einer Kapitalhilfe, wenn dem Arbeitgeber ein Einarbeitungszuschuss gewährt wird und bei der Beratung und Begleitung werden keine Reisekosten vergütet. 

Die IV übernimmt nur Kosten, die angemessen und notwendig sind. Soweit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist, vergütet die IV diese Kosten. Andernfalls werden die effektiven Kosten von Taxis, privaten Autos oder Transportdiensten für Menschen mit Behinderungen übernommen. 

Vergütet werden auch die Kosten von Begleitpersonen, wenn solche benötigt werden.

Merkblatt 4.05 – Vergütung der Reisekosten in der IV

 

Ressourcenorientiertes Eingliederungsprofil REP

Arbeitgeber (Schweizerischer Arbeitgeberverband), Ärzteschaft (FMH) und Bund (Bundesamt für Sozialversicherungen) haben unter Federführung des Vereins «Compasso» das ressourcenorientierte Eingliederungsprofil REP entwickelt. Mit dem frei zugänglichen Instrument auf Internet werden die Anforderungen eines Arbeitsplatzes und die gesundheitlich eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten eines Arbeitnehmenden in die bestmögliche Übereinstimmung gebracht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer definieren das Anforderungsprofil für den Arbeitsplatz, der Arzt trägt die medizinische Sicht bei. Die drei Akteure sorgen über das Profil im Internet dafür, dass unter Berücksichtigung der medizinisch bedingten Einschränkungen ein Arbeitsplatz angepasst oder gefunden wird, welcher den Möglichkeiten des Arbeitnehmers und den Bedürfnissen des Arbeitgebers entspricht. Es wird damit auch angestrebt, dass bei Teilinvalidität ein Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht.

siehe auch «Arztzeugnis»

Revision Invalidenversicherungsgesetz

Seit der Inkraftsetzung der Invalidenversicherung auf den 1. Januar 1960 wurden sieben eigenständige Revisionen des IV-Gesetzes durchgeführt. Damit passte die Politik die IV an die jeweiligen sozialen, gesellschaftlichen, finanziellen oder politischen Rahmenbedingungen und Zielsetzungen an.

Die «Weiterentwicklung der IV» ist die jüngste Gesetzesrevision. Sie ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Mit der Revision soll das zentrale Ziel der IV – nämlich der Invalidisierung vorzubeugen und die Eingliederung zu verstärken – insbesondere bei Kindern, Jugendlichen sowie Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen, noch besser erreicht werden. Im Zentrum steht eine intensivere Begleitung der Betroffenen.

Hier finden Sie weitere Informationen zu den früheren Revisionen der IV: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/reformen-revisionen.html

Revision IV-Rente

Der Rentenanspruch wird revidiert, um ihn an veränderte Situationen anzupassen (z.B. wenn sich die gesundheitliche Situation Ihres Patienten verbessert oder verschlechtert hat). Dabei können Leistungen nach oben oder nach unten angepasst werden. Die IV-Stellen überprüfen regelmässig die laufenden Renten im Hinblick auf mögliche Anpassungen.

Seit dem 1.1.2022 erfolgt eine Revision nur dann, wenn die Veränderung dazu führt, dass sich der Invaliditätsgrad um mindestens 5 Prozentpunkte ändert. 

Bezüger einer IV-Leistung unterstehen einer Meldepflicht. Sie müssen jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen kann, der zuständigen IV-Stelle mitteilen.

Insbesondere müssen gemeldet werden:

  • Veränderung des Gesundheitszustandes

  • Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z.B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit

  • Änderung des Arbeitspensums

  • Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbildung bei über 18-jährigen Patienten

ReWork

Mit der gemeinsamen Absicht, auf kantonaler Ebene erfolgreiche Wiedereinstiegsmöglichkeiten zu schaffen, haben sich Arbeitgeberverbände, Sozialversicherungen, Vertreterinnen und Vertreter des Gesundheitssystems zum Netzwerk reWork zusammengeschlossen.

Folgende Kantone haben sich dem reWork Netzwerk bereits angeschlossen:

Netzwerk Glarus

Netzwerk Graubünden

Netzwerk St. Gallen

Netzwerk Solothurn

Netzwerk Thurgau

ReWork setzt sich auf kantonaler Ebene für die Anwendung des Ressourcenorientierte Eingliederungsprofils (REP) von Compasso ein. Mit dem REP werden trotz längerer Arbeitsunfähigkeit Teilzeitpensen oder Tätigkeiten in anderen Abteilungen der Firma ermöglicht.

Rundschreiben

Rundschreiben sind Weisungen des BSV an die IV-Stellen und die Regionalen ärztlichen Dienste. Sie dienen der einheitlichen Rechtsanwendung und sind für die Adressaten verbindlich. Die Gerichte hingegen sind nicht daran gebunden.