Wichtige Begriffe rund um die Invalidenversicherung

Massnahmen beruflicher Art

Die IV handelt nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» und prüft deshalb bei jeder IV-Anmeldung, ob die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art möglich und sinnvoll ist. Diese Massnahmen sollen die Erwerbsfähigkeit eines Patienten wiederherstellen, erhalten oder verbessern. Dabei müssen das Alter, sein Entwicklungsstand und seine Fähigkeiten sowie die voraussichtliche Dauer seines Arbeitslebens berücksichtigt werden. 

Zu den Massnahmen beruflicher Art gehören:

Merkblatt 4.09 - Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV

Medizinische (Eingliederungs-)Massnahmen

Medizinische Massnahmen dienen der Behandlung von Geburtsgebrechen und der Verbesserung der Erwerbsfähigkei. Auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen besteht bis zum Alter von 20 Jahren Anspruch.

Wenn medizinische Massnahmen nicht der Behandlung des Leidens an sich, sondern der Eingliederung dienen, kann unter gewissen Voraussetzungen bis zum Alter von 25 Jahren ein Anspruch bestehen. Danach ist die Krankenversicherung für die Übernahme von Kosten für medizinische Massnahmen zuständig.

Meldung = Früherfassung

Eine Meldung zur Früherfassung zielt darauf ab, dass möglichst frühzeitig Kontakt mit der IV aufgenommen wird, wenn jemand wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig geworden ist oder zu werden droht. Eine Meldung zur Früherfassung kann auch Minderjährige ab dem Alter von 13 Jahren und junge Erwachsene bis zum Alter von 25 Jahren, die noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, betreffen. Ziel ist es, dass die IV möglichst rasch beratend tätig werden kann, um den Verlust des Arbeitsplatzes zu verhindern und/oder die Arbeitsfähigkeit zu erhalten.

Eine Früherfassung ist sinnvoll, wenn jemand ununterbrochen arbeitsunfähig ist, ohne dass eine Rückkehr an den Arbeitsplatz absehbar ist oder wenn Hinweise für eine drohende Arbeitsunfähigkeit bestehen. Bei Patienten mit psychischen Leiden können die Hinweise vielfältig sein und z.B. Leistungsminderung, Verhaltensänderungen oder psychosoziale Probleme umfassen.

Meldeberechtigt sind:

  • die versicherte Person sowie ihre gesetzliche Vertretung
  • die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen
  • der Arbeitgeber
  • die behandelnden Ärzte und Chiropraktoren
  • der beteiligte Krankenversicherer
  • der beteiligte Unfall- und Krankentaggeldversicherer
  • die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
  • kantonale Sozial- und Arbeitsämter
  • die Militärversicherung
  • private Versicherungseinrichtungen
  • kantonale Instanzen, die für die Unterstützung von Jugendlichen bei der beruflichen Eingliederung zuständig sind


Die betroffene Person muss immer vorgängig über die Meldung informiert werden. Sie als Arzt können Ihre Patienten aber auch ohne deren Einverständnis melden. Sie können das Formular zur Früherfassung ausfüllen, indem Sie nur die Informationen angeben, die nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Im Zweifelsfall können Sie im Rahmen der eingliederungsorientierten Beratung mit der IV-Stelle Kontakt aufnehmen

Merkblatt 4.12 - Eingliederungsorientierte Beratung, Früherfassung und Frühintervention

Mitteilung

Der Entscheid über eine IV-Leistung erfolgt durch die IV-Stelle meist mittels Verfügung. Sind die Anspruchsvoraussetzungen jedoch offensichtlich erfüllt und kann dem Gesuch der versicherten Person voll entsprochen werden, so können gewisse Leistungen (bspw. medizinische Massnahmen) ohne Vorbescheid oder Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden. In der Praxis spricht man von einer «Mitteilung» über den Leistungsanspruch. Die inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine Mitteilung sind aus verfahrensökonomischen Gründen reduziert. Die IV-Stelle macht die versicherte Person in ihrer schriftlichen Mitteilung darauf aufmerksam, dass sie den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.

Mitwirkungspflicht

Ihr Patient ist im Rahmen der Sachverhaltsabklärung verpflichtet, alle nötigen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen beizubringen sowie  sich allen zumutbaren medizinischen und fachlichen Abklärungsmassnahmen zu unterziehen, die für die Beurteilung des Sachverhaltes notwendig sind. 

Darüber hinaus trägt Ihr Patient durch die Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen und medizinischen Heilbehandlungen, die den Gesundheitszustand sowie die Erwerbsfähigkeit verbessern können,  aktiv zum Erfolg der Eingliederung bei. 

Siehe auch "Schadenminderungspflicht"