Die Fallführung hat zum Ziel, versicherte Personen in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Akteuren koordiniert und auf ihre gesundheitliche Situation abgestimmt zu unterstützen, und mit einfachen und zweckmässigen Leistungen der IVsoweit möglich deren Eingliederungspotenzial und damit die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Sie ist Aufgabe der IV-Stellen und betrifft das gesamte Verfahren der IV: von der Früherfassung bzw. Anmeldung, über die Zusprache von medizinischen Massnahmen, berufliche Eingliederung, Rentenabklärung, -zusprache bis zur Rentenrevision und Wiedereingliederung.
Ihr Patient steht dabei im Mittelpunkt. Die Art der gesundheitlichen Einschränkung Ihres Patienten und der Unterstützungsbedarf, den diese Einschränkung auslöst, sind nebst seinen Ressourcen und seinem Umfeld bei der Planung, Zusprache und Überwachung von Massnahmen handlungsleitend.
Bei den medizinischen Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG) steht der frühzeitige Vertrauensaufbau zwischen IV, Ihren Patienten bzw. deren gesetzlicher Vertretung und involvierten Dritten, wie Ärzte und Therapeuten, im Vordergrund. Im konkreten Fall müssen soweit möglich alle involvierten Akteure einbezogen und deren Angebote und Leistungen koordiniert werden, um ein nutzbringendes Zusammenspiel zu ermöglichen und soweit möglich redundante Leistungsangebote auszuschliessen.
Eine Meldung zur Früherfassung zielt darauf ab, dass möglichst frühzeitig Kontakt mit der IV aufgenommen wird, wenn jemand wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig geworden ist oder zu werden droht. Eine Meldung zur Früherfassung kann auch Minderjährige ab dem Alter von 13 Jahren und junge Erwachsene bis zum Alter von 25 Jahren, die noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, betreffen. Ziel ist es, dass die IV möglichst rasch beratend tätig werden kann, um den Verlust des Arbeitsplatzes zu verhindern und/oder die Arbeitsfähigkeit zu erhalten.
Eine Früherfassung ist sinnvoll, wenn jemand ununterbrochen arbeitsunfähig ist, ohne dass eine Rückkehr an den Arbeitsplatz absehbar ist oder wenn Hinweise für eine drohende Arbeitsunfähigkeit bestehen. Bei Patienten mit psychischen Leiden können die Hinweise vielfältig sein und z.B. Leistungsminderung, Verhaltensänderungen oder psychosoziale Probleme umfassen.
Meldeberechtigt sind:
Die betroffene Person muss immer vorgängig über die Meldung informiert werden. Sie als Arzt können Ihre Patienten aber auch ohne deren Einverständnis melden. Sie können das Formular zur Früherfassung ausfüllen, indem Sie nur die Informationen angeben, die nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Im Zweifelsfall können Sie im Rahmen der eingliederungsorientierten Beratung mit der IV-Stelle Kontakt aufnehmen
Merkblatt 4.12 - Eingliederungsorientierte Beratung, Früherfassung und Frühintervention
Massnahmen der Frühintervention zielen darauf ab, dass
Die wichtigsten Massnahmen der Frühintervention sind:
Während der obligatorischen Schulzeit, ab dem Alter von 13 Jahren:
Nach der obligatorischen Schulzeit, für Jugendliche und Erwachsene:
Damit Frühinterventionsmassnahmen zugesprochen werden können, ist eine IV-Anmeldung zwingend notwendig.
Merkblatt 4.12 - Eingliederungsorientierte Beratung, Früherfassung und Frühintervention