Wichtige Begriffe rund um die Invalidenversicherung

Auskunftspflicht

Die in der IV-Anmeldung erwähnten Personen und Stellen (z.B. Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte) müssen auf Anfrage der IV-Stelle alle Auskünfte erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind.

Auch die in der Anmeldung nicht namentlich erwähnten Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte dienen, Apothekerinnen und Apotheker, Spitäler und andere Einrichtungen, Heilbäder, Versicherer und amtliche Stellen sind verpflichtet, alle notwendigen Auskünfte gegenüber der IV zu erteilen. Die versicherte Person ist über den Kontakt zu informieren.

Zurück zur Liste