Die verfassungsrechtliche Grundlage der Invalidenversicherung liegt in Art. 111 und 112 der geltenden Bundesverfassung. Die Rechtsgrundlage für ihre Tätigkeit ist das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG.
Die IV soll eine Invalidität mit Eingliederungsmassnahmen verhindern, mindern oder beheben. Gelingt dies nur teilweise oder gar nicht, gleicht die IV die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität mit einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs aus.
Die Voraussetzungen für den Bezug der einzelnen Leistungen sind im Bundesgesetz über die IV und den dazugehörigen Verordnungen festgehalten. Insbesondere von Bedeutung sind:
Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG),
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV),
Verordnung des EDI vom 3. November 2021 über Geburtsgebrechen (GgV-EDI)
Weitere Gesetzesstexte und Verordnungen im Kontext der Invalidenversicherung finden Sie unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/grundlagen-gesetze/gesetze-verordnungen.html
Die Rundschreiben und Kreisschreiben (Weisungen) zur Regelung der Durchführungspraxis finden Sie unter:
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