Wichtige Begriffe rund um die Invalidenversicherung

Invaliditätsgrad

Der Invaliditätsgrad ist ein wirtschaftlicher und kein medizinischer Begriff. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades wird das Einkommen vor der Invalidität (Valideneinkommen) zu jenem, das mit der Invalidität noch erzielt werden kann (Invalideneinkommen), ins Verhältnis gesetzt.  Die durch einen Gesundheitsschaden verursachte prozentuale Erwerbseinbusse errechnet sich somit aus der Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen (Erwerbsausfall aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung) in Prozent des Valideneinkommens

Die Höhe der IV-Rente wird durch den Invaliditätsgrad (prozentuale Erwerbseinbusse) bestimmt und seit Einführung des stufenlosen Rentensystems ab 1.1.2022 in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt: 

Bei einem IV-Grad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile einer ganzen Rente:

  • 49 % Invaliditätsgrad entspricht einem prozentualen Anteil von 47.5 % einer ganzen Rente
  • 48 % Invaliditätsgrad : 45 % Rente
  • 47 % Invaliditätsgrad : 42.5 % Rente
  • 46 % Invaliditätsgrad: 40 % Rente
  • 45 % Invaliditätsgrad: 37.5 % Rente
  • 40 % Invaliditätsgrad: 25 % Rente

Bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente.

Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der Invaliditätsgrad dem gleichen prozentualen Anteil einer ganzen Rente.

Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente.

Anspruch auf eine IV-Rente besteht, wenn Ihr Patient während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist und nach Ablauf des Jahres eine Erwerbsunfähigkeit von 40 % oder mehr besteht.

Im Rahmen von Besitzstandsregeln gibt es Renten, die noch nach dem früheren System mit den Viertelsrentenstufen (Invaliditätsgrad von mindestens 40%: Viertelsrente, von mindestens 50%: halbe Rente, von mindestens 60%: Dreiviertelsrente, von mindestens 70 %: ganze Rente) berechnet wurden und in dieser Form zunächst fortbestehen (Vgl: Stufenloses Rentensystem).

Ein Beispiel zur Illustration:
Eine Person, die nach einer Krankheit oder einem Unfall auf einen Rollstuhl angewiesen ist, kann trotzdem ihren früheren Beruf (administrative Tätigkeit) wieder ausüben und auch das bisherige Einkommen weiter erzielen. Sie erleidet keine Erwerbseinbusse und ist daher nicht erwerbsunfähig bzw. invalid. Bei einer anderen Person mit demselben Leiden, die zuvor als Pflegefachfrau tätig war, liegt der Fall anders. Sie kann unmöglich ihren bisherigen Beruf weiter ausüben. Hier wird berücksichtigt, welches Einkommen die Person vor dem Gesundheitsschaden erzielt hat (Valideneinkommen), und welches sie im Anschluss an Eingliederungsmassnahmen (z.B. eine Umschulung zur Sozialarbeiterin) wieder erzielen kann (Invalideneinkommen). Aufgrund dieses Einkommensvergleichs berechnet die IV den Invaliditätsgrad,.In Abhängigkeit  von der Höhe des Invaliditätsgrads besteht allenfalls ein Anrecht auf eine (anteilsmässige) IV-Rente.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel:
Eine versicherte Person würde ohne Invalidität 45’000 Franken verdienen können. Aufgrund ihrer Invalidität verdient sie aber nur 15’000 Franken. Der Invaliditätsgrad beträgt gerundet 67 %:  45’000 minus 15’000 = Erwerbseinbusse von 30'000; das sind 66,66% des Valideneinkommens von 45'000 Franken. Die versicherte Person hat somit Anspruch auf eine Rente in der Höhe von 67% einer ganzen Rente

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