Eine Meldung zur Früherfassung zielt darauf ab, dass möglichst frühzeitig Kontakt mit der IV aufgenommen wird, wenn jemand wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig geworden ist oder zu werden droht. Eine Meldung zur Früherfassung kann auch Minderjährige ab dem Alter von 13 Jahren und junge Erwachsene bis zum Alter von 25 Jahren, die noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, betreffen. Ziel ist es, dass die IV möglichst rasch beratend tätig werden kann, um den Verlust des Arbeitsplatzes zu verhindern und/oder die Arbeitsfähigkeit zu erhalten.
Eine Früherfassung ist sinnvoll, wenn jemand ununterbrochen arbeitsunfähig ist, ohne dass eine Rückkehr an den Arbeitsplatz absehbar ist oder wenn Hinweise für eine drohende Arbeitsunfähigkeit bestehen. Bei Patienten mit psychischen Leiden können die Hinweise vielfältig sein und z.B. Leistungsminderung, Verhaltensänderungen oder psychosoziale Probleme umfassen.
Meldeberechtigt sind:
Die betroffene Person muss immer vorgängig über die Meldung informiert werden. Sie als Arzt können Ihre Patienten aber auch ohne deren Einverständnis melden. Sie können das Formular zur Früherfassung ausfüllen, indem Sie nur die Informationen angeben, die nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Im Zweifelsfall können Sie im Rahmen der eingliederungsorientierten Beratung mit der IV-Stelle Kontakt aufnehmen
Merkblatt 4.12 - Eingliederungsorientierte Beratung, Früherfassung und Frühintervention
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