Mitteilung, Vorbescheid und Verfügung

Der Entscheid über eine IV-Leistung erfolgt in der Regel mittels Vorbescheid und Verfügung. Sind die Anspruchsvoraussetzungen jedoch offensichtlich erfüllt und kann dem Gesuch der versicherten Person voll entsprochen werden, so können gewisse Leistungen (bspw. medizinische Massnahmen) ohne Vorbescheid oder Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden. In der Praxis spricht man von einer Mitteilung über den Leistungsanspruch.

In allen anderen Fällen erhalten die Versicherten und die betroffenen Versicherungsträger nach Abschluss aller notwendigen Abklärungen von der IV-Stelle einen Vorbescheid darüber, welchen Leistungsentscheid die IV vorsieht. Innert 30 Tagen können sie Akteneinsicht nehmen und gegen den geplanten Entscheid Einwand erheben.

Erhebt die versicherte Person keine Einwände und gehen innerhalb der gesetzten Frist auch keine Stellungnahmen von den übrigen Parteien ein, erlässt die IV-Stelle die Verfügung.

Bringen die versicherten Personen oder die übrigen Parteien aufgrund des Vorbescheides Einwände vor, ist die IV-Stelle gehalten, in der Verfügung zu diesen Stellung zu nehmen und diese zu berücksichtigen. Die versicherte Person und die beteiligten Parteien, die mit der Verfügung nicht einverstanden sind, können innerhalb von 30 Tagen beim kantonalen Versicherungsgericht des Wohnsitzkantons schriftlich Beschwerde erheben.