Anmeldung

Zum Bezug von IV-Leistungen müssen versicherte Personen oder deren gesetzliche Vertretung bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons eine Anmeldung einreichen. Ohne diese Anmeldung kann die IV den Leistungsanspruch nicht prüfen. Das Formular ist hier zu finden.

Versicherte können sich schon vor einer offiziellen IV-Anmeldung bei der IV zur Früherfassung melden. Diese Meldung können auch andere Personen oder Organe einreichen (vgl. Glossar "Früherfassung"). Das Meldeformular finden Sie hier.

Eine Meldung zur Früherfassung hat zum Zweck, dass möglichst frühzeitig Kontakt mit der IV aufgenommen wird, wenn jemand wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig geworden ist oder zu werden droht. Eine Meldung zur Früherfassung kann auch Minderjährige ab dem Alter von 13 Jahren und junge Erwachsene bis zum Alter von 25 Jahren, die noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, betreffen. Ziel ist es, dass die IV im Rahmen der Frühintervention möglichst rasch beratend tätig werden kann, um den Verlust des Arbeitsplatzes zu verhindern und die Arbeitsfähigkeit zu erhalten.

Wenn jemand arbeitsunfähig oder von Arbeitsunfähigkeit bedroht ist, ohne dass die Rückkehr an die Arbeit zeitlich konkret absehbar ist oder wenn jemand innerhalb eines Jahres immer wieder für kürzere Zeit bei der Arbeit fehlt, ist eine Früherfassung sinnvoll.